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I ZR 179/15 ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR179.15.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: Failure to demonstrate new, independent violation of right to legal hearing in non-admission of revision

Geschäftsnummer I ZR 179/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's constitutional hearing complaint (*Anhörungsrüge*), ordering that the costs be borne by the defendant, thereby upholding the earlier decision rejecting the non-admission complaint against a revision. The dispute arose in civil proceedings where the defendant challenged the BGH's refusal to allow an appeal to the court of last instance, alleging that the appellate court violated their right to be heard by allegedly ignoring their arguments and the counter-party's response. The court held the complaint inadmissible because the defendant failed to demonstrate a new, independent violation of the right to legal hearing (*Art. 103 para. 1 GG*) specifically by the appellate court's decision, merely repeating the arguments from the non-admission complaint or criticizing the substantive outcome; the court clarified that a party has no entitlement to have their arguments accepted as correct, and the content of the opposing party's response is irrelevant to the hearing right analysis. The decisive legal basis is the procedural requirement that an *Anhörungsrüge* must specifically plead how the court overrode the complainant's submissions, distinct from the underlying merits of the non-admission.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG; Anhörungsrüge: Failure to demonstrate new, independent violation of right to legal hearing in non-admission of revision: Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revisionsverfahren neues rechtliches Vorbringen Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 142/08
März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn.
BVerfGE 107, 395
Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13.
I ZR 256/14
Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn.
I ZB 68/10
Hearing rights in EU mark opposition: court's disagreement with party's legal conclusions on goods similarity and scope of use does not violate right to be heard
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Volltext

Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Beklagten nicht gerecht.

a) Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).

b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der Beklagten nicht geeignet war, die von ihr dargelegten Zulassungsgründe zu entkräften. Der Inhalt der Beschwerdeerwiderung ist für die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, ohne Belang.

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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