Mitigating effect of a guilty plea on facts already established in a binding judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Darmstadt's sentence of five years and ten months' imprisonment and ordering the defendant to bear the legal costs. The dispute concerned the discretionary exercise of sentencing, specifically whether the trial court erred in assigning only limited mitigating weight to the defendant's guilty plea entered after a prior ruling had already reversed an initial six-year sentence for aggravated robbery and extortion. The Court held that no legal error prejudicing the defendant occurred, establishing that a guilty plea carries minimal mitigating weight when it refers to facts already proven or legally established in a binding prior judgment, and further loses value if it falls short of those established facts; the court explicitly rejected the argument that the plea's limited value constituted an impermissible penalty for the defendant's failure to admit liability for a separate, uncharged offense, clarifying that the trial court merely noted the plea's inconsistency with the binding findings regarding the defendant's involvement in planning a subsequent act.
Legislator-Regeste
KI-generiertMitigating effect of a guilty plea on facts already established in a binding judgment: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Entscheidung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat die angegriffene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht bei rechtskräftigem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung: Strafmilderndes Gewicht eines Geständnisses
[TENOR]
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Entscheidung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat die angegriffene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht bei rechtskräftigem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des angefochtenen Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Strafrahmenwahl als auch für die konkrete Strafbemessung. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. Dezember 2015 im Einzelnen dargelegten Gründen als nicht durchgreifend. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
Das Landgericht hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich - wie hier - ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich seine strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten Gegenstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit geständig ist. Anders als die Revision meint, hat die Strafkammer mit ihrer Erwägung, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, nicht - was unzulässig wäre - berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat, die sich im Anschluss an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroffenen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Rechtsfehler auf.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Bartel