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VII ZB 51/15 ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB51.15.0 KI-generiert

Scope of Anhörungsrüge against dismissal of Rechtsbeschwerde and fault in missed appeal deadline

Geschäftsnummer VII ZB 51/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant's motion for a hearing objection (Anhörungsrüge) was rejected, leaving the underlying dismissal of the legal complaint (Rechtsbeschwerde) in force and placing the costs on the defendant. The dispute concerned a procedural ruling in a civil case where the lower court had dismissed an appeal due to a missed deadline for submitting the statement of reasons, after the defendant's attorney filed an unexplained application for an extension on the very last day of the period. The Federal Court of Justice held that the motion failed because it could not challenge the substantive review of the appeal's admission grounds, only new and independent violations of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law. The court found no such violation, reasoning that the attorney was at fault for missing the deadline because they should not have trusted the grant of an unexplained extension request filed at the very end of the time limit, and dismissed the defendant's arguments regarding the lower court's failure to address individual points of argumentation.

Legislator-Regeste

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Scope of Anhörungsrüge against dismissal of Rechtsbeschwerde and fault in missed appeal deadline: Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbeschwerde.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kognitionsbefugnis Fristversäumnis Ausdehnung des Verfahrens Verletzung von Verfahrensrechten Zivilurteil
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Volltext

Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet.

1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbeschwerde.

2. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts kommt es danach nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Eick Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris