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IX ZR 250/16 ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZR250.16.0 KI-generiert

Classification of post-opening cost reimbursement claims arising from party substitution as new insolvency claims under § 38 InsO

Geschäftsnummer IX ZR 250/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint for non-admission of revision, upholding the lower court's ruling in favor of the defendant regarding the enforceability of the cost reimbursement claim. The dispute concerned whether a defendant's right to recover procedural costs against a plaintiff constituted an insolvency claim under Section 38 of the Insolvency Code or a new post-opening claim, arising after a party substitution where the new plaintiff became the debtor of the costs under a cost determination issued after the opening of her personal insolvency proceedings. Relying on the principle that insolvency claims must be established against the insolvent debtor before the opening of proceedings, the court held that the cost reimbursement obligation arose only after the party switch, making it a new claim not subject to the insolvency plan's 0.5% satisfaction rate; consequently, the full enforcement of the costs order was deemed permissible.

Legislator-Regeste

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Classification of post-opening cost reimbursement claims arising from party substitution as new insolvency claims under § 38 InsO: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Befriedigung der Forderung Substitution bei Obligationen Kostenersatz prozessleitende Verfügungen Eröffnung des Verfahrens
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Volltext

Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Kostenerstattungsanspruch bei einem nach Insolvenzverfahrenseröffnung erfolgten Parteiwechsel

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 ist im Umfang des Tenors der Beschwerdeentscheidung zulässig. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, sondern um eine Neuforderung. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7).

Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, welchen die Beklagte zur Insolvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger L. . Damit konnte die Forderung der Beklagten auch nicht unter die Regelungen des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten Insolvenzplans, der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5 v.H. vorsah, fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durch den die Klägerin Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Verbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2010 ist deshalb in vollem Umfang zu erfüllen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Lohmann Pape

Möhring Schoppmeyer