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1 StR 422/16 ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR422.16.0 KI-generiert

Forgery of gas station loyalty cards as payment cards with guarantee function under § 152b StGB

Geschäftsnummer 1 StR 422/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's conviction and four-year-and-six-month custodial sentence for professional and organized forgery of payment cards with a guarantee function and professional and organized computer fraud in 21 counts. The dispute concerned whether gas station loyalty cards issued by members of a service station chain qualified as payment cards with a guarantee function under § 152b StGB, based on facts where the defendant and accomplices installed a cloned card reader and spy camera on a fuel pump to steal magnetic stripe data and PIN codes, subsequently producing and using cloned cards. The court ruled that the cards met the legal definition under § 152b Abs. 1, 3, and 4 in conjunction with § 152a StGB because the issuing member of the chain contractually guaranteed payment to other independent operators for fuel dispensed, thereby extending the card's function beyond a two-party credit relationship to a three-party system involving a third-party guarantor.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 152a Abs. 1 StGB; Forgery of gas station loyalty cards as payment cards with guarantee function under § 152b StGB: The dispute concerned whether gas station loyalty cards issued by members of a service station chain qualified as payment cards with a guarantee function under § 152b StGB, based on facts where the defendant and accomplices installed a cloned card reader and spy camera on a fuel pump to steal magnetic stripe data and PIN codes, subsequently producing and using cloned cards. The court ruled that the cards met the legal definition under § 152b Abs. 1, 3, and 4 in conjunction with § 152a StGB because the issuing member of the chain contractually guaranteed payment to other independent operators for fuel dispensed, thereby extending the card's function beyond a two-party credit relationship to a three-party system involving a third-party guarantor.

Schlagwörter

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Kreditgarantie Drittauszahlung bandenmässiger Betrug Zahlungsverkehrssystem E-Justice Checkkartenmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for dismissing the appeal as unfounded, which implicitly includes the provision for the appellant to bear the costs of the legal remedy.

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Volltext

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Tankkarten von Mitgliedern eines Tankstellenverbundes

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in 21 Fällen sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemeinen Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere ist die rechtliche Wertung des Landgerichts, die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, zutreffend.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil eines mindestens dreiköpfigen Personenzusammenschlusses, der sich zum Ziel gesetzt hatte, Tankkarten des Tankstellenverbunds t. zu fälschen und die gefälschten Karten zum Tanken an den von verschiedenen Mitgliedern des Tankstellenverbunds betriebenen Tankautomaten einzusetzen. Hierzu wurde von der Gruppe um den Angeklagten ein Kartenlesegerät an den ausschließlich für Kartenzahlung nutzbaren Tankautomaten angebracht. Dieses Lesegerät war so beschaffen, dass es wie ein Bestandteil des Tankautomaten wirkte. Benutzte ein Kunde mit seiner Tankkarte diesen Tankautomaten, las das Gerät die auf dem Magnetstreifen der eingeführten Tankkarten gespeicherten Daten aus; zudem wurde durch eine eingebaute Minikamera die zu der Karte eingegebene Geheimnummer ausgespäht. Die hierdurch in dem Kartenlesegerät gespeicherten Daten wurden nach dessen Demontage in einem weiteren Arbeitsschritt auf Kartenrohlinge übertragen. Diese so hergestellten Karten wurden unter Verwendung der ausgespähten Geheimzahl in der Folge für Tankvorgänge genutzt.

Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenverbunds handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegebenen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, S. 10). Denn jedes Mitglied konnte Tankkarten ausstellen; das jeweils kartenausstellende Mitglied haftete gegenüber den anderen wirtschaftlich selbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten Tankkosten, das heißt, es garantierte die Zahlung des Gegenwerts der Betankung gegenüber den Betreibern der Tankautomaten. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kreditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen Tankautomaten im Hinblick auf die garantierte Zahlung des Kartenausstellers akzeptiert (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 152b Rn. 6; MüKo-Erb, StGB, 2. Aufl., § 152b Rn. 6) und gingen damit durch die Einbeziehung eines Dritten über die Wirkungen im Zwei-Partner-System zwischen Tankkartenbenutzer und kartenausstellendem Unternehmen hinaus (vgl. hierzu LK-Ruß, StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 152b Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein, StGB, 8. Aufl., § 152b Rn. 2).

Graf Jäger Cirener

Radtke Mosbacher