Waiver of procedural cost liability for a young adult under § 74 JGG despite negligent and intentional money laundering convictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 4th Criminal Senate granted the defendant's immediate complaint, ordering that the costs and court expenses previously imposed by the Regional Court of Essen be not charged to him, with the state bearing the costs of the appeal proceedings. The dispute arose from a youth criminal case where the defendant, who committed acts of negligent and intentional money laundering predominantly while in the status of a young adult, was sentenced to two years of juvenile imprisonment suspended on probation and ordered to pay procedural costs under § 465 StPO without the court addressing the applicable juvenile law provisions. The appellate court ruled that the lower court erred by failing to exercise its discretion under § 74 JGG in conjunction with § 109 Abs. 2 JGG, which allows for a waiver of cost liability for young adults; given the defendant's limited financial means as a student receiving only educational support and the irrelevance of cost recovery to the purposes of criminal sanctions, the only lawful outcome was to waive the cost order entirely.
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Volltext
Jugendstrafsache: Absehen von der Auferlegung der Kosten bei einem Heranwachsenden
[TENOR] Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
[GRUENDE] 1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten – ohne Erörterung von § 74 JGG – auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
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a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsender, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
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b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 142/96, BGHR JGG § 74 Ablehnung 1).
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Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.
VRinBGH Sost-Scheible befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Roggenbuck
Franke
Roggenbuck
Bender
Quentin