Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 24/16 ECLI:DE:BGH:2016:150916BIZR24.16.0 KI-generiert

Subject matter value for non-admission of revision in consumer association competition law injunction for defective withdrawal instructions

Geschäftsnummer I ZR 24/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) set the subject matter value for the plaintiff consumer association’s appeal against the non-admission of revision at €30,000, rejecting the lower court’s reduction to €3,000 and thereby establishing the amount exceeds the statutory threshold required for the admissibility of the appeal under § 26 No. 8 EGZPO. The dispute involved a competition law injunction claim by a qualified consumer association against a Swiss defendant for using a withdrawal instruction that allegedly violated the clarity requirement of Art. 246 § 3 (2) EGBGB and was misleading, which both lower courts had dismissed. The court held that for competition law proceedings under the UWG, the subject matter value must be determined according to the plaintiff’s interest in suppressing further violations, not by applying standard values for the removal of invalid standard terms, although the financial limitations of consumer associations may justify a specific reduction under § 12 § 4 UWG if applied for; since the plaintiff did not request such a reduction and specified an interest of €30,000 based on the scale of consumer harm, the appellate court’s arbitrary reduction was unjustified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Subject matter value for non-admission of revision in consumer association competition law injunction for defective withdrawal instructions: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 30.000 Euro und übersteigt damit den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Verbraucherrecht Revisionsverfahren E-Justice gesetzliche Voraussetzung Vertragsverletzungsklage

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes

[TENOR]

Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 7. Januar 2016 wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz bietet deutschen Verbrauchern Eilkredite, Kredite ohne Schufa-Eintragungen und sogenannte Finanzsanierungen an. Sie verwendet eine Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht der Klägerin gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verstößt und die sie außerdem als irreführend beanstandet. Die Klägerin hat die Beklagte, gestützt auf die §§ 8, 3, 4 Nr. 2 und 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Den Streitwert für beide Instanzen hat es auf 3.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der zuzulassenden Revision will sie ihre Klage weiterverfolgen.

Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.

II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 30.000 Euro und übersteigt damit den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Herabsetzung des vom Landgericht auf 30.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 3.000 € ausgeführt, dieser Wert sei regelmäßig angemessen, wenn es um die Verbannung unlauterer Widerrufsbelehrungen aus dem Geschäftsverkehr gehe. Die für die Streitwertbemessung von Verbandsklagen maßgeblichen Erwägungen gälten unabhängig davon, ob eine qualifizierte Einrichtung ihre Klagebefugnis auf das Unterlassungsklagengesetz oder auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stütze. Verbraucherschutzverbände müssten bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.

2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Klägerin will sich mit der Revision dagegen wenden, dass ihre auf Unterlassung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse der Klägerin an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist seit dem 16. Juli 2014 die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 454 Rn. 2 mwN). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 Rn. 6 = WRP 2011, 752 - Streitwertherabsetzung II; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 128/11, GRUR-RR 2013, 528 Rn. 2; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.9).

Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7).

Die Bewertung von Verbandsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, ist für die Bewertung der Interessen in einem Wettbewerbsprozess jedoch nicht maßgeblich (BGH, GRUR-RR 2013, 528 Rn. 3). Dem Umstand, dass die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände in der Regel gering bemessen ist, kann im Wettbewerbsprozess dadurch Rechnung getragen werden, dass auf deren Antrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG eine Streitwertherabsetzung erfolgt. Dabei ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (BGH, GRUR 2011, 560 Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II). Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 9. Oktober 2013 geltende Neufassung des § 12 Abs. 4 UWG, nach der es maßgeblich darauf ankommt, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage einer Partei erheblich gefährden würde.

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 30.000 Euro festzusetzen.

Die Klägerin hat dieses Interesse in der Klageschrift mit 30.000 Euro angegeben. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sich nach Erteilung eines Kreditvermittlungsauftrags durch einen Verbraucher und nach einem von ihm erklärten Widerruf darauf berufen, ein Widerrufsrecht sei ausgeschlossen, weil der Verbraucher ausdrücklich verlangt habe, dass sie den erteilten Auftrag bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist bearbeite. Verbraucher hätten sich in einer Vielzahl identischer Fälle an sie gewandt. Die Beklagte ist diesem Vortrag und der Streitwertangabe der Klägerin nicht entgegengetreten. Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt. Dieser Streitwert erscheint im Hinblick auf die in vergleichbaren Fällen festgesetzten Streitwerte angemessen.

Bei einer derartigen Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, das Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten anders zu bewerten und den Streitwert auf einen Betrag herabzusetzen, der der Klägerin die Möglichkeit nimmt, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Insbesondere kam eine Herabsetzung des Streitwerts unter dem Gesichtspunkt, die Klägerin vor einem unangemessenen Kostenrisiko zu schützen, nicht in Betracht. Die Klägerin hatte das von ihr verfolgte Interesse beziffert und keinen Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG gestellt.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Löffler Schwonke