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VI ZR 229/15 ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIZR229.15.0 KI-generiert

Admissibility of hearing objection against non-admission dismissal: requirement of independent constitutional violation and waiver of reasoning under § 544(4) ZPO

Geschäftsnummer VI ZR 229/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) dismissed the plaintiff's hearing objection (Anhörungsrüge) and ordered the plaintiff to bear the costs of the proceedings, thereby leaving the prior order dismissing the non-admission complaint in force. The dispute concerned a rejection of a complaint against the non-admission of a revisionary appeal in a civil case involving a pharmaceutical product and off-label use, where the plaintiff argued that the lower court had failed to consider expert testimony regarding the contraindication of the medication for patients with renal dysfunction or transplant recipients. The court held that the hearing objection was unfounded because it did not establish a new, independent violation of the right to be heard by the BGH itself, and noted that the absence of a detailed written reasoning for the non-admission dismissal was permissible under § 544(4) Sentence 2 ZPO since such a briefing would not contribute to clarifying the conditions for admitting a revision; the court further emphasized that the appellate court had already adequately justified the indication of the specific medication despite the patient's condition, relying on expert evidence that such patients were routinely excluded from clinical trials.

Legislator-Regeste

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Admissibility of hearing objection against non-admission dismissal: requirement of independent constitutional violation and waiver of reasoning under § 544(4) ZPO: Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsverzicht Revision eines Entscheids Fall des Ausschlusses verfassungsmässige Anforderung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24.
VI ZR 246/12
Inheritability of monetary compensation claim for infringement of general right of personality
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Volltext

Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

I. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.

Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst. Zu dem Vorbringen, das Medikament Carmen hätte nicht verwendet werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. Patienten mit Nierenfunktionsstörungen und Transplantationspatienten bei Zulassungsstudien in aller Regel wegen des höheren Aufwandes vom Hersteller nicht einbezogen werden und deshalb ein hoher Anteil dieser Patienten mit Medikamenten im Off-Label-Use behandelt werden muss. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert war und gegenüber anderen - von der Beklagten genannten - Medikamenten Vorteile hatte.

Galke Stöhr Offenloch

Oehler Roloff