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IX ZR 152/15 ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZR152.15.0 KI-generiert

Insolvency avoidance: Knowledge of payment suspension and proof of creditor's awareness

Geschäftsnummer IX ZR 152/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant’s complaint for non-admission of revision, leaving the judgment of the Frankfurt Higher Regional Court in force and ruling in favor of the respondent. The dispute concerned an insolvency avoidance action where the insolvency administrator alleged that a creditor had known of the debtor’s payment suspension or imminent insolvency at the time of the challenged payment, while the creditor argued a lack of requisite knowledge. The court held that the subject-matter jurisdiction to assess subjective preconditions for intentional avoidance lies with the trial court, which must evaluate all circumstances and the totality of evidence to determine which specific facts the creditor knew immediately prior to the payment. Under this framework, the trial court’s assessment of the indicia was not legally erroneous, and the asserted violations of procedural fundamental rights were deemed non-availing; consequently, no decision by the court of revision was necessary for the development of law or uniform jurisprudence.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 286 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Insolvency avoidance: Knowledge of payment suspension and proof of creditor's awareness: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Zahlungseinstellung Zahlungsnachweis Revision eines Entscheids sachliche Unzuständigkeit Subjektives Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit des Schuldners

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 289.251,09 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 25). Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche konkreten Tatsachen dieser Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte. Der Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu beweisen, welche Tatsachen der Gläubiger kannte. Ist aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu schließen, ist die angefochtene Zahlung selbst regelmäßig nicht geeignet, eine bereits vor der Zahlung bestehende Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 28 f mwN).

In diesem Rahmen verantwortet der Tatrichter die Würdigung der für und gegen eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der im Streitfall unstreitigen, vom Kläger bewiesenen oder konkret vorgetragenen und ausreichend unter Beweis gestellten Indizien ist weder in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch weist sie sonst einen Zulassungsgrund auf.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Grupp

Möhring Schoppmeyer