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4 ARs 21/15 ECLI:DE:BGH:2016:010916B4ARS21.15.0 KI-generiert

Concurrence of Multiple Narcotics Transactions Under § 29 BtMG and Partial Identity of Execution Actions

Geschäftsnummer 4 ARs 21/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) issued a ruling maintaining that the 3rd Criminal Senate's intended decision contradicts established case law, thereby upholding the 4th Senate's position on the competitive relationship of multiple narcotics transactions. The dispute concerned whether separate drug sales, where a single trip to the supplier serves both the payment for a previously received quantity and the collection of a newly ordered quantity, constitute a single act in the material legal sense; the 4th Senate affirmed that such transactions are legally unitary. This conclusion rests on the broad, established interpretation of "trading" under Section 29 of the Narcotics Control Act, which encompasses all actions from arranging the deal to financial settlement, resulting in partial identity of execution actions that fulfills the strict wording of Section 52(1) of the Criminal Code regarding statutory concurrence, notwithstanding the 3rd Senate's argument that the weight or negative value of overlapping acts is irrelevant for this determination.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 1 StGB; Concurrence of Multiple Narcotics Transactions Under § 29 BtMG and Partial Identity of Execution Actions: Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz Realkonkurrenz von Straftaten Zahlungsverkehr Strafzumessung wegen Drogenhandels Prozesserledigung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser festhält.

[GRUENDE]

1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden:

"Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."

Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 StR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13 - Bezug und bemerkt ergänzend:

Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von § 29 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 ff.). Da danach regelmäßig alle Handlungen von der Anbahnung des Rauschgiftgeschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung dem Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens unterfallen, ergibt sich daraus auch die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften, bei denen, wie im Fall des anfragenden Senats, die Fahrt zum Betäubungsmittellieferanten sowohl der Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter als auch der Abholung der bereits bestellten weiteren Betäubungsmittelmenge dient. Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen an (vgl. Senatsurteil und Senatsbeschlüsse jeweils aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14).

Entgegen der Ansicht des 3. Strafsenats kann es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses, wie auch der 2. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats zutreffend ausgeführt hat (Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15), auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen. Die vom anfragenden Senat zu beurteilende Fallkonstellation ist auf Grund des weiten Begriffs des Handeltreibens im Betäubungsmittelrecht durch eine Teilidentität der Ausführungshandlungen charakterisiert, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der Geschehensabläufe hinausgeht, weshalb der eindeutige Wortlaut von § 52 Abs. 1 StGB hier der Annahme von Tatmehrheit entgegensteht.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalbgehindert zu unterschreiben.

Sost-Scheible

Quentin