Recovery of unlawful EU state aid levied by a public-purpose association for animal carcass disposal following dissolution and withdrawal from the market
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the proceeding as settled, declared the judgments of the lower courts invalid, and ordered the defendant to bear the costs of the entire proceedings. The dispute concerned the assessment of levies by a special association for animal carcass disposal, which the plaintiffs challenged after the European Commission determined that the levies constituted unlawful state aid incompatible with the internal market and obligated Germany to recover the funds. Following definitive rulings by the EU General Court and Court of Justice upholding the Commission's decision, the association was dissolved and withdrew from the market, rendering the competition distortion obsolete and leading to the parties' joint declaration of settlement; consequently, the court determined that the plaintiffs' claim for refund and cessation of unapproved aid would have succeeded in full absent the settling event. The decision rests on the principles of settlement in administrative proceedings under §§ 141, 125(1), and 92(3) VwGO in conjunction with § 269(3) sentence 1 ZPO, and cost allocation under § 161(2) VwGO, with reference to the binding nature of EU state aid law under Art. 288(4) TFEU.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, Art. 288 Abs. 4 AEUV; Recovery of unlawful EU state aid levied by a public-purpose association for animal carcass disposal following dissolution and withdrawal from the market: Die Klägerinnen und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
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KI-generiertVolltext
Umlagefinanzierung eines Zweckverbandes
[TENOR]
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Dezember 2008 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
[GRUENDE]
Die Klägerinnen und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Rechtsstreit betrifft die Umlagefinanzierung des beklagten Zweckverbands durch Landkreise und kreisfreie Städte. Mit ihrer Negativentscheidung vom 25. April 2012 (SA.25051) hat die Europäische Kommission beschlossen, dass die Umlage eine staatliche Beihilfe darstelle und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Zugleich hat sie Deutschland verpflichtet, die ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern und weitere Zahlungen einzustellen. Das Gericht der Europäischen Union (Urteile vom 16. Juli 2014 - T-309/12 [ECLI:EU:T:2014:676], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission - und T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission -) und der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 18. Februar 2016 - C-446/14 P [ECLI:EU:C:2016:97], Deutschland/Kommission -) haben die gegen die Negativentscheidung der Kommission gerichteten Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen. Der bestandskräftige Beschluss der Kommission ist gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV verbindlich und verbietet den nationalen Gerichten zuwiderlaufende Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-344/98 [ECLI:EU:C:2000:689], Masterfoods und HB - Rn. 50, 52).
Der Zweckverband wurde auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz ist der Beklagte vollständig aus dem Markt ausgeschieden, weshalb eine Notwendigkeit zur Beseitigung einer Wettbewerbsverfälschung nicht mehr gegeben ist und die Kommission auf die Rückforderung der unzulässigen Beihilfe verzichtet hat. Darauf beruht die Erledigungserklärung der Klägerinnen, der sich der Beklagte angeschlossen hat.
Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, mit dem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, wäre der auf Rückzahlung und Unterlassen ungenehmigter Beihilfen gerichteten Klage ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach in vollem Umfang stattzugeben gewesen. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Er ergibt sich aus den fortbestehenden Beschlüssen der Vorinstanzen sowie für das Revisionsverfahren aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 (300 000 €).