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AnwZ (Brfg) 9/16 ECLI:DE:BGH:2016:200916BANWZ.BRFG.9.16.0 KI-generiert

Costs of unsuccessful leave-to-appeal application in lawyer licensing revocation proceedings despite rejected legal aid

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 9/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's objection (Erinnerung) against the court fee assessment dated August 19, 2016, ordering that the fees remain payable. The dispute arose in attorney disciplinary proceedings where the plaintiff had sued to prevent the revocation of his lawyer's license and subsequently filed an application for leave to appeal to the superior court; although the plaintiff argued that the proceedings should be considered a mere rejected legal aid application (which would render the case moot and fee-free), the court found that the plaintiff had simultaneously submitted an unconditional, valid application for leave to appeal that was not contingent upon the grant of legal aid. Relying on § 66 GKG and § 193 Sentence 1 BRAO in conjunction with Fee Table No. 2200, the court determined that the unconditional application triggered the statutory fee of €546, rendering the subsequent rejection of the appeal and the associated legal aid request without effect on the cost liability.

Legislator-Regeste

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§ 66 GKG, § 34 GKG, § 124a Abs. 4 VwGO, § 66 Abs. 6 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Costs of unsuccessful leave-to-appeal application in lawyer licensing revocation proceedings despite rejected legal aid: Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. August 2016 wendet sich der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde" vom 30. August 2016. Das Verfahren sei mit PKH-Antrag betrieben worden. Dieser sei abgelehnt worden, die Sache habe sich damit erledigt. Der Kostenbeamte hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

Schlagwörter

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Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Anwaltsdisziplinarverfahren Kostenberechnung Rückzug des Rechtsbegehrens Entzug der Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 GKG
Der Kostenbeamte hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
§ 34 GKG
§ 34 GKG in Höhe von 546 € angefallen.
§ 124a Abs. 4 VwGO
Über dieses form- und fristgerecht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger beanstandete Kostenfolge ausgelöst hat.
§ 66 Abs. 6 GKG
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m.
§ 1 Abs. 5 GKG
§ 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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Volltext

Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren über den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Kostentragung bei einem erfolglosen, von Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung

[TENOR]

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2016, Kassenzeichen 7 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger wandte sich mit der vom Anwaltsgerichtshof abgewiesenen Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen das klagabweisende Urteil reichte er beim Bundesgerichtshof einen mit "Prozeßkostenhilfeantrag für KLAGE" überschriebenen Schriftsatz ein, in dem er beantragte, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Nach Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit auch der Prozesskostenhilfeantrag hierfür innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim Anwaltsgerichtshof und nicht beim Bundesgerichtshof zu stellen sei, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Berufung und "zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. August 2016 wendet sich der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde" vom 30. August 2016. Das Verfahren sei mit PKH-Antrag betrieben worden. Dieser sei abgelehnt worden, die Sache habe sich damit erledigt. Der Kostenbeamte hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Gebühr nach § 193 Satz 1 BRAO, Gebührenverzeichnis Nr. 2200 zur BRAO i.V.m. § 34 GKG in Höhe von 546 € angefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Kläger auch nicht beanstandet.

Soweit der Kläger mit der Erinnerung geltend macht, es habe sich lediglich um ein Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof einen unbedingten, nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über dieses form- und fristgerecht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger beanstandete Kostenfolge ausgelöst hat. Dass der Kläger zuvor gegenüber dem Bundesgerichtshof lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, ändert nichts an der wirksamen und unbedingten Antragstellung gegenüber dem Anwaltsgerichtshof als dem gem. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gericht.

III. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Limperg