Proportional sentencing among co-defendants in joint proceedings: undue disparity between tax receiving and fraud convictions without justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the sentence for tax receiving (§ 374 AO) and the aggregate prison term, and remanded the case for resentencing, while upholding the remaining convictions. The defendant, sentenced to three years and four months in prison for tax receiving in concurrence with five counts of fraud and four counts of attempted fraud, challenged the proportionality of the sentencing relative to other co-defendants in the same trial. The appellate court found that the trial court failed to provide adequate reasoning for imposing a two-year individual sentence for tax receiving, which significantly exceeded the ten-month sentence imposed on the principal offender, despite the latter being identified as the main instigator of the offenses. The ruling relies on the principle that in joint proceedings, individual sentences must be derived from the specific facts of each defendant's conduct while maintaining a just ratio between the sentences of co-defendants; a failure to justify a substantial disparity constitutes a procedural error in sentencing that necessitates the revocation of the aggregate sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertProportional sentencing among co-defendants in joint proceedings: undue disparity between tax receiving and fraud convictions without justification: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Vergleichende Strafzumessung bei Verurteilung mehrerer Angeklagter
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 82 der Urteilsgründe wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der Urteilsgründe, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2011 – 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689 und vom 09.07.1987 – 1 StR 287/87, StV 1981, 122, 123, BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1).
Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung der Strafkammer nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Steuerhehlerei mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren übersteigt die Bestrafung des Vortäters A. erheblich, welcher insoweit lediglich eine Einzelstrafe von 10 Monaten erhalten hat. Gründe für eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafzumessung dargelegt (UA S. 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die Strafkammer im Übrigen den Angeklagten A. als den ´Spielmacher´ der Taten (UA S. 166) in nicht zu beanstandender Weise mit höheren Einzelstrafen als die übrigen Mitangeklagten belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte Einzelstrafe keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhängte Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.“
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer