Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 241/16 ECLI:DE:BGH:2016:300616B1STR241.16.0 KI-generiert

Onset of criminal attempt in cross-border drug import: requirement of immediate spatial and temporal proximity to the border control point

Geschäftsnummer 1 StR 241/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the conviction for aiding the attempted illicit import of drugs in a non-merchantable amount and the corresponding total prison sentence, while upholding the remaining convictions and dismissing the rest of the appeal; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Munich I for re-examination. The dispute centered on whether the arrest of two individuals at a Austrian border control checkpoint constituted the "attempt" of drug import under German criminal law, specifically challenging the temporal and spatial immediacy required to distinguish preparation from attempt. The court applied the doctrine that the attempt of illicit drug import via motor vehicle begins only shortly before reaching the sovereign border or an established customs/control point, requiring a direct spatial and temporal connection to the consummation of the offense; because the lower court failed to specify the checkpoint's distance from the border or its function under the Schengen Agreement, the legal requirements for § 22 StGB (attempt) were not met, necessitating a review of the concurrence with aiding unlawful dealing under § 211 StGB.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Onset of criminal attempt in cross-border drug import: requirement of immediate spatial and temporal proximity to the border control point: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln – ebenfalls jeweils in nicht geringer Menge – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Versuch im Strafrecht Grenzkontrolle Distanzdelikt Einfuhr von Betäubungsmitteln verbotenes Kartell unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 268/89
September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14.
BGHSt 36, 249
September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14.
1 StR 245/96
Mai 1996 – 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f.
2 StR 297/92
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Versuchsbeginn bei Betäubungsmitteleinfuhr mit Kraftfahrzeug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Februar 2016 im Schuldspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln – ebenfalls jeweils in nicht geringer Menge – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält in Fall II 1 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14. Mai 1996 – 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f. und vom 22. Juli 1992 – 2 StR 297/92, wistra 1993, 26) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle; denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang "unmittelbar zur Tatbestandserfüllung" führen sollen oder die "im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang" mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. An einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt es deshalb in der Regel, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat (BGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 f.).

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, ob dieser unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung der Einfuhr von Betäubungsmitteln gegeben ist. Den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass der anderweitig Verurteilte W. , in dessen Fahrzeug sich die Betäubungsmittel befanden, und der Angeklagte an der Kontrollstelle R. (Österreich) angehalten worden sind. Insoweit hätte es genauerer Darlegung bedurft, wie weit diese Kontrollstelle von der Grenze entfernt war und welche Funktion sie – angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle infolge des Schengener Abkommens an der Binnengrenze zwischen Österreich und Deutschland keine Grenzkontrollen stattfanden – hatte.

2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist an sich nicht zu beanstanden, jedoch mit aufzuheben, da Tateinheit zwischen diesem Delikt und der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr besteht.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II 1 zieht die Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

3. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen. Die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Raum Graf Cirener

Mosbacher Fischer