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2 StR 116/16 ECLI:DE:BGH:2016:130716B2STR116.16.0 KI-generiert

Judicial duty to clarify facts independent of defendant’s failure to file evidentiary motion in criminal proceedings

Geschäftsnummer 2 StR 116/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Landgericht Bonn's conviction of the defendant for unlawful possession of narcotics and remanded the case to the Amtsgericht Bonn for a new trial, with the defendant prevailing on his appeal. The dispute centered on a procedural challenge asserting that the trial court failed to hear the defendant's girlfriend as a witness regarding the ownership of marijuana found in his apartment during a search, a failure that occurred despite the defendant not having filed a formal motion to adduce evidence during the main hearing. The court held that the duty to clarify facts (Aufklärungspflicht) under Section 244 of the Code of Criminal Procedure is independent of the procedural conduct of the parties and cannot be waived by the defense; consequently, the trial court was obligated to examine the girlfriend's potential role as the sole possessor to resolve the unclear ownership circumstances, and her failure to testify during the investigation did not relieve the court of this duty.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 3 StPO; Judicial duty to clarify facts independent of defendant’s failure to file evidentiary motion in criminal proceedings: The dispute centered on a procedural challenge asserting that the trial court failed to hear the defendant's girlfriend as a witness regarding the ownership of marijuana found in his apartment during a search, a failure that occurred despite the defendant not having filed a formal motion to adduce evidence during the main hearing. The court held that the duty to clarify facts (Aufklärungspflicht) under Section 244 of the Code of Criminal Procedure is independent of the procedural conduct of the parties and cannot be waived by the defense; consequently, the trial court was obligated to examine the girlfriend's potential role as the sole possessor to resolve the unclear ownership circumstances, and her failure to testify during the investigation did not relieve the court of this duty.

Schlagwörter

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Beweisgründe Betäubungsmittelbesitz Verfahrenspflicht Strafakten Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Beweisaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 3 StPO

The procedural basis cited in the dispositive for the remand of the case to the Amtsgericht Bonn for a new trial and decision.

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Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bei fehlendem Beweisantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Vernehmung eines Zeugen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei zumindest Mitbesitzer der auf dem Couchtisch seines Zimmers liegenden Betäubungsmittel, hat die Revision mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg.

Der den Vorwurf bestreitende Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer nicht die bei der Durchsuchung in seinem Zimmer dort angetroffene H. zu den Besitzverhältnissen an dem aufgefundenen Marihuana vernommen hat. Das Landgericht hätte sich dazu gedrängt sehen müssen. H. war zum damaligen Zeitpunkt – wie sich dem Wohnungsdurchsuchungsbericht entnehmen lässt – seit drei Monaten die Freundin des Angeklagten und hielt sich wie der Angeklagte bei der Durchsuchung in dem Raum auf, in dem die Betäubungsmittel auf dem Couchtisch liegend aufgefunden wurden. Sie kam danach durchaus auch als alleinige Besitzerin des Marihuanas in Betracht, auch wenn die Polizei sie in ihrem Durchsuchungsbericht insoweit nicht als tatverdächtig eingestuft hatte. Sie hätte – entsprechend dem Vorbringen in der Verfahrensrüge – Angaben zu den (unklaren) Besitzverhältnissen machen können. Dementsprechend ist sie in der Anklageschrift auch als Zeugin benannt, der dort ebenfalls als Zeuge aufgeführte Vater des Angeklagten, der sich auch in den von der Polizei durchsuchten Räumlichkeiten aufhielt, wurde im Übrigen von der Strafkammer in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört.

Dass H. im Zeitpunkt der Durchsuchung über ihren Hinweis hinaus, sie sei die Freundin des Angeklagten, weitere Angaben nicht machen wollte und im weiteren Ermittlungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt als Zeugin vernommen worden ist, lässt die Aufklärungspflicht hinsichtlich der den Besitz an den Betäubungsmitteln begründenden Umständen nicht entfallen. H. stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zur Seite; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einer Hauptverhandlung möglicherweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen könnte, sind der Akte nicht zu entnehmen.

Schließlich steht auch der Umstand, dass ein entsprechender Beweisantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, dem Erfolg der Rüge nicht im Weg. Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann deshalb nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht verlangt hat (BGH NStZ-RR 2002, 145); dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Erfordernis weiterer Sachaufklärung – wie hier dargelegt – schon aus Umständen ergibt, die vom Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unabhängig ist (vgl. Krehl, KK-StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 32; s. wohl auch Becker, LR-StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 362, dazu Fn. 1777).

2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 354 Abs. 3 StPO).

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng