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VII ZR 248/15 ECLI:DE:BGH:2016:240816BVIIZR248.15.0 KI-generiert

Admissibility of raising new divergence grounds in Anhörungsrüge after non-admission complaint dismissal

Geschäftsnummer VII ZR 248/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s objection to denial of hearing (Anhörungsrüge) without costs, leaving the prior order denying leave to appeal in force. The dispute concerned a procedural challenge to a BGH decision that had rejected a non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) for lack of substantive merit. The defendant attempted to invoke a newly emerged conflict in legal interpretation by citing a later judgment from another higher regional court, which had not been available at the time the non-admission complaint was filed. The court held that an objection to denial of hearing cannot be used to raise new grounds for admission that were not argued in the initial non-admission complaint, applying § 321a ZPO and the constitutional right to be heard under Art. 103(1) GG. Furthermore, the BGH ruled that a subsequent divergence with another higher regional court, raised only after the BGH had already decided on the non-admission complaint, does not justify granting leave to appeal for the uniformity of case law.

Legislator-Regeste

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Admissibility of raising new divergence grounds in Anhörungsrüge after non-admission complaint dismissal: a) Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Zulässige Gründe Auslegung von Urteilen Begründung einer Praxisänderung gesetzlicher Ausschlussgrund

Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 38/07
November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn.
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Volltext

Anhörungsrüge: Geltendmachung von Zulassungsgründen außerhalb der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - VII ZR 248/15 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 14. Juli 2016 ist nicht begründet.

a) Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

c) Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - I ZR 141/12, juris Rn. 3). Das Vorbringen des Beklagten, aus dem nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und nach Ablauf der Frist hierfür ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016 19 U 181/15 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Juli 2016) ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2016 - VII ZR 248/15 die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben gewesen seien, ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - I ZR 141/12, juris Rn. 3).

2. Im Übrigen vermag dieses nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2016 - VII ZR 248/15 geltend gemachte Vorbringen des Beklagten eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob aus einer nachträglichen Divergenz im Einzelfall ein Zulassungsgrund resultieren kann, etwa wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts von einer nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 2, zur vergleichbaren Problematik bei § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, BeckRS 2007, 08332). Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wird, vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Divergenz erst geltend gemacht wird, nachdem der Bundesgerichtshof wie hier über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits entschieden hat.

Eick Kartzke Jurgeleit

Graßnack Borris