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3 StR 125/16 ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR125.16.0 KI-generiert

Effect of post-decision withdrawal of criminal appeal: withdrawal is moot once appellate decision is signed and entered

Geschäftsnummer 3 StR 125/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court deemed the defendant's withdrawal of the criminal appeal (Revision) moot and of no effect, leaving the appellate court's prior decision intact. The dispute concerned the timeliness of withdrawing a legal remedy in a criminal case where the appellate court had already issued a decision partially reversing the lower court's judgment on sentencing and remanding the case. The decisive legal basis is the principle that a withdrawal of a legal remedy is only possible up to the decision on that remedy; for a final decision by the appellate court, this point is reached when the decision, signed by the judges, enters the court's workflow, which occurred before the withdrawal was received by the court.

Legislator-Regeste

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Effect of post-decision withdrawal of criminal appeal: withdrawal is moot once appellate decision is signed and entered: Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 bereits mit Beschluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

Schlagwörter

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Wirkungen des Urteils Rückzugsfiktion Revision des Strafurteils Strafzumessung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf
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Volltext

Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme nach der Revisionsentscheidung

[TENOR]

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 bereits mit Beschluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713).

Schäfer Hubert Gericke

Spaniol Tiemann