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7 B 25/15 ECLI:DE:BVerwG:2016:260716B7B25.15.0 KI-generiert

Waste classification for soil incorporation under repealed KrW-/AbfG: lack of fundamental significance due to replacement by KrWG

Geschäftsnummer 7 B 25/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the Higher Administrative Court of Saxony-Anhalt's decision which dismissed the plaintiff's action and confirmed the validity of the administrative order. The dispute concerned a bankruptcy trustee (insolvency administrator) challenging a remedial investigation order imposed on a former open-pit clay mine, where the debtor had allegedly used waste not permitted under the special operating plan, specifically including high levels of household waste and similar business waste for surface restoration and road construction. The key legal issue was whether waste retains its classification under the repealed Circular Economy and Waste Act (KrW-/AbfG) when incorporated into soil for construction purposes, even if it violates administrative conditions. The Court held that the complaint failed to demonstrate the fundamental significance of the legal question under § 132(2) No. 1 VwGO because the referenced statute was repealed and replaced by the Circular Economy Act (KrWG) effective June 1, 2012, and the plaintiff did not substantiate that the issue remained relevant for an unmanageable number of pending cases or that the new legal framework failed to address the matter differently.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Waste classification for soil incorporation under repealed KrW-/AbfG: lack of fundamental significance due to replacement by KrWG: The dispute concerned a bankruptcy trustee (insolvency administrator) challenging a remedial investigation order imposed on a former open-pit clay mine, where the debtor had allegedly used waste not permitted under the special operating plan, specifically including high levels of household waste and similar business waste for surface restoration and road construction. The key legal issue was whether waste retains its classification under the repealed Circular Economy and Waste Act (KrW-/AbfG) when incorporated into soil for construction purposes, even if it violates administrative conditions. The Court held that the complaint failed to demonstrate the fundamental significance of the legal question under § 132(2) No. 1 VwGO because the referenced statute was repealed and replaced by the Circular Economy Act (KrWG) effective June 1, 2012, and the plaintiff did not substantiate that the issue remained relevant for an unmanageable number of pending cases or that the new legal framework failed to address the matter differently.

Schlagwörter

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Bauabfall Rahmenbeschluss Strassenklassierung nicht verwertbarer Abfall Zahlungsunfähigkeit administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Basis for the allocation of costs in the complaint proceedings.
§ 52 Abs. 1 GKG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG
Legal basis for determining the value of the dispute in the complaint proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the allocation of costs in the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Legal basis for determining the value of the dispute in the complaint proceedings.

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Volltext

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen in einer Tongrube. Die Insolvenzschuldnerin hatte seit den 1990er Jahren Ton im Tagebau abgebaut. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es ihr gestattet, zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche die Tongrube teilweise mit Abfällen zu verfüllen. Hierzu verwendete sie entgegen den Festlegungen Abfälle mit einem hohen Anteil an Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. Zur Herstellung von Betriebsstraßen wurden ebenfalls solche Abfälle verbaut. Mit Bescheid vom 29. Februar 2012, der auf Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes gestützt war, gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme die Vornahme von Sanierungsuntersuchungen für den Bereich der Betriebsstraßen auf. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid sei zu Recht auf § 13 BBodSchG gestützt worden. Die Vorschriften des Abfallrechts seien nicht vorrangig anzuwenden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger bezeichneten Frage

Verlieren Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG dadurch die Abfalleigenschaft, dass sie zu Bauzwecken in den Boden eingebracht werden und dadurch wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden, obwohl die Abfälle die Anforderungen der behördlichen Zulassung für ihren Einbau nicht einhalten oder jedenfalls zu einer Gefahr für den Boden und das Grundwasser führen?

kommt nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, die er ihr beimisst. Denn sie bezieht sich auf ausgelaufenes Recht; das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), ist gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) mit Wirkung vom 1. Juni 2012 durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) ersetzt worden. Solche Rechtsfragen haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll nur eine für die Zukunft geltende richtungsweisende Klärung herbeiführen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2013 - 7 B 42.12 - juris Rn. 6 und vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Ein Fortbestehen der grundsätzlichen Bedeutung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der Beschwerde mit dem unsubstantiierten - und vom Beklagten bestrittenen - Hinweis auf eine Vielzahl von weiteren Fällen nicht ausreichend Rechnung. Angesichts des seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstrichenen Zeitablaufs ist im Übrigen auch in keiner Weise ersichtlich, dass es noch zahlreiche auf der Grundlage des § 3 KrW-/AbfG zu beurteilende Altfälle geben könnte.

Zum anderen bleibt eine Rechtssache grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellt. Auch hieran fehlt es. Zwar sollen die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „wie nach der alten Rechtslage faktisch auf bewegliche Sachen fokussiert“ werden (siehe BT-Drs. 17/6052 S. 70). Der Gesetzgeber verfolgt dieses Ziel aber nicht mehr über eine Einschränkung des Abfallbegriffs, sondern über die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG. Jedenfalls angesichts des abweichenden Regelungskonzepts kann von einer im Sinne der Kontinuität der grundsätzlichen Bedeutung gleichartigen Regelung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verweist der Senat zum Verständnis des Anwendungsausschlusses nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren - 7 B 26.15 -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.