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1 StR 256/16 ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR256.16.0 KI-generiert

Sentencing for attempted tax evasion: failure to weigh occupational expulsion consequences for a professional advisor

Geschäftsnummer 1 StR 256/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the sentencing portion of the lower court’s judgment, remanding the case for a new sentencing hearing, while upholding the conviction and rejecting other procedural objections. The case involved a certified tax advisor convicted of attempted tax evasion, who appealed the sentence of one year and ten months suspended on probation, arguing procedural errors and unfair sentencing. The appellate court found no error in the factual findings or the verdict, but determined the sentencing was flawed because the trial court failed to explicitly consider the severe professional consequences facing the defendant, such as the potential expulsion from the tax advisory profession under the Tax Advisory Act. As this failure constituted a valuing error that could have resulted in a lesser sentence, the appellate court vacated the sentence to allow the lower court to reassess it in light of these statutory professional sanctions, while the remaining findings of fact remain binding.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 70 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing for attempted tax evasion: failure to weigh occupational expulsion consequences for a professional advisor: The case involved a certified tax advisor convicted of attempted tax evasion, who appealed the sentence of one year and ten months suspended on probation, arguing procedural errors and unfair sentencing. The appellate court found no error in the factual findings or the verdict, but determined the sentencing was flawed because the trial court failed to explicitly consider the severe professional consequences facing the defendant, such as the potential expulsion from the tax advisory profession under the Tax Advisory Act. As this failure constituted a valuing error that could have resulted in a lesser sentence, the appellate court vacated the sentence to allow the lower court to reassess it in light of these statutory professional sanctions, while the remaining findings of fact remain binding.

Schlagwörter

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versuchte Steuerhinterziehung fehlerhafte Strafzumessung strafrechtliche Landesverweisung Haftung des Steuerberaters Rechtsberuf finanzielle Verfehlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the first order to justify the partial annulment of the judgment limited to the sentencing.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the third order to classify the remaining part of the revision as unfounded and reject it.

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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung der drohenden berufsrechtlichen Folgen einer begangenen Straftat; versuchte Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen selbständig tätigen Steuerberater, wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil verwertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2016 hat sie an dieser Beanstandung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten.

Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte bei der Erhebung der Rüge vorgetragen, "keine dieser Urkunden" sei "Gegenstand von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des Sachverständigen" gewesen. Sie seien auch nicht auf andere Weise ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsbegründung vom 15. Februar 2016). Dieser Vortrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefunden.

Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9. Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch.

2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen.

3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund (BGH aaO). Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.

Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär