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1 StR 579/15 ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0 KI-generiert

Untimely Anhörungsrüge following personal receipt of appellate decision

Geschäftsnummer 1 StR 579/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the defendant's "Anhörungsrüge" (complaint of lack of hearing) at the defendant's expense, upholding the lower court's rejection of the appeal. The dispute concerned the admissibility and merits of the complaint, which the defendant filed against a Senate decision that had dismissed his appeal against a conviction. The court ruled the complaint inadmissible because the defendant failed to demonstrate that the statutory one-week deadline under § 356a StPO was met, as evidence showed he had received the Senate's decision well before the filing date, rendering the complaint untimely. The court further held that the complaint would have failed on the merits as it did not plausibly demonstrate a violation of the right to be heard under § 356a StPO, and rejected any conversion to another legal remedy.

Legislator-Regeste

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§ 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Untimely Anhörungsrüge following personal receipt of appellate decision: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Einreichung einer Strafanzeige persönliche Anhörung gesetzliche Frist Eilvorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den "statthaften Rechtsbehelf". Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats bereits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.

3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.

4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).

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