Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 454/15 ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR454.15.0 KI-generiert

Auxiliary Plaintiff’s Criminal Appeal Inadmissible Without Specific Intent to Alter Guilty Verdict on Prosecutable Offense

Geschäftsnummer 2 StR 454/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the appeal of an auxiliary plaintiff as inadmissible and ordered the plaintiff to bear the costs of the appeal and necessary expenses incurred by the defendant. The dispute concerned an appeal filed against a regional court judgment that had convicted the defendant of manslaughter (*Totschlag*) and sentenced him to seven and a half years in prison. The auxiliary plaintiff had challenged the judgment using a formal charge that was not elaborated and a general factual complaint, without specifying that the appeal aimed to alter the guilt finding regarding the specific offense permitting auxiliary prosecution. The Court held that under Section 400 Paragraph 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), an auxiliary plaintiff is not entitled to challenge the judgment with the goal of imposing a different legal consequence or proving a legal violation not related to the right to join as an auxiliary plaintiff; consequently, because the appeal lacked a precise application or reasoning demonstrating the intent to modify the guilty verdict for the applicable offense, it was rejected as unadmissible, leaving the original lower court conviction intact.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 400 Abs. 1 StPO; Auxiliary Plaintiff’s Criminal Appeal Inadmissible Without Specific Intent to Alter Guilty Verdict on Prosecutable Offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafantrag Totschlag Strafvollzugsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids akzessorische Auslieferung nachträgliche Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Totschlag: Erforderlicher Vortrag bei Revision des Nebenklägers

[TENOR]

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng