Aggravated sexual abuse of children: Qualification of induced urination in victim's mouth as qualifying act under § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal, upholding the Landgericht Aachen’s conviction and sentence of eight and a half years’ imprisonment. The defendant was convicted on 19 counts of aggravated sexual abuse of children and 84 counts of sexual abuse of children, committed in concurrence with the abuse of persons under the defendant’s protection, with a specific point of contention involving the classification of inducing the victim to urinate into the defendant’s mouth. The court affirmed the legal classification of this act as aggravated sexual abuse under Section 176a(2)(1) of the German Criminal Code, rejecting arguments to the contrary and declining to depart from established precedent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB; Aggravated sexual abuse of children: Qualification of induced urination in victim's mouth as qualifying act under § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB: Der Schuldspruch beruht – wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat – auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS-Kargl, 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.
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KI-generiertVolltext
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Urinieren in den Mund
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch beruht – wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat – auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hatte, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS-Kargl, 2015, 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.
Fischer
RiBGH Dr. Appl ist an derUnterschrift gehindert.
Krehl
Fischer
Eschelbach
Bartel