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V ZR 49/15 ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR49.15.0 KI-generiert

Subject-matter value for attorney fees in non-acceptance complaint: quarter-value rule for consent to deletion of a priority notice

Geschäftsnummer V ZR 49/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's non-acceptance complaint, thereby upholding the appellate court's judgment which ordered the defendants to pay 106,030.79 € and granted the plaintiff's claim for consent to the deletion of a priority notice (Auflassungsvormerkung) registered for the benefit of two other defendants; specifically, the BGH set the subject-matter value for the procedural attorney of the third defendant at 174,254 €. The dispute concerned the correct assessment of the subject-matter value for attorney's fees in the appeal against the non-acceptance of the appeal complaint, where the plaintiff had sought to overturn a lower court decision that had partially rejected his claims. The decisive legal basis involved § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG regarding the admissibility of a separate subject-matter value request for legal counsel and the application of the rule that the value for a claim seeking consent to the deletion of a priority notice is one-quarter of the property's market value, resulting in 68,223.21 € for that portion of the claim.

Legislator-Regeste

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§ 39 Abs. 1 GKG; Subject-matter value for attorney fees in non-acceptance complaint: quarter-value rule for consent to deletion of a priority notice: Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert Zivilurteil Zahlungsbefehl Verkehrswert der Liegenschaft Sondergut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 Abs. 1 GKG
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden.

Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 179/72
Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31.
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Volltext

Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung

[TENOR]

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.

[GRUENDE]

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp