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2 StR 492/15 ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR492.15.0 KI-generiert

Reading expert report on deleted mobile data without witness hearing: principle of immediacy compliance under § 250 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 492/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the judgment of the Landgericht Darmstadt and ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy. The case centered on a procedural objection alleging that the trial court violated the principle of immediacy by reading into the record an extraction report and data recovered from a mobile phone by an expert witness, without personally hearing that expert. The court held that the principle of immediacy under § 250 StPO is not violated by the mere reading of an expert's extraction report documenting the retrieval of otherwise inaccessible deleted data from a phone or SIM card, even if the expert witness is not examined in court.

Legislator-Regeste

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§ 250 StPO; Reading expert report on deleted mobile data without witness hearing: principle of immediacy compliance under § 250 StPO: Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10).

Schlagwörter

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Prinzip der Unmittelbarkeit sachverständiger Zeuge mündliche Verhandlung E-Justice Verfahrensrügen Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verfahrensrüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Verlesung eines gelöschte Handydaten dokumentierenden Berichts ohne persönliche Vernehmung des verfassenden Sachverständigen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10).

Fischer Appl Krehl

Eschelbach Bartel