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AnwZ (Brfg) 10/16 ECLI:DE:BGH:2016:270616BANWZ.BRFG.10.16.0 KI-generiert

Denial of lawyer admission based on unworthiness arising from defamation of a supervising prosecutor during legal training

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 10/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant’s request for leave to appeal, thereby upholding the lower court’s rejection of her application for admission to the legal profession and ordering her to bear the costs of the admissibility proceedings. The dispute concerned the application of the attorney admission statute, where the applicant, having passed the second state examination, was denied admission on grounds of unworthiness due to a criminal conviction for insulting a supervising public prosecutor during her legal training, which the applicant argued was disproportionate. The court held that the leave to appeal was not admissible under the standards of serious doubt or fundamental legal significance, affirming that the prior instance correctly applied the doctrine of unworthiness by finding that the applicant’s conduct, combined with a subsequent insulting email to another prosecutor and a lack of insight into the injustice of her actions, rendered her unfit to practice law under the proportionality principle, while noting that the constitutionality of the relevant unworthiness provision had already been settled by the Federal Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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§ 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Denial of lawyer admission based on unworthiness arising from defamation of a supervising prosecutor during legal training: Die am 6. Februar 1982 geborene Klägerin bestand am 18. Juni 2012 die 2. juristische Staatsprüfung. Unter dem 31. Juli 2014 stellte sie bei der Beklagten den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2015 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Rechtsberuf Vorleben Verfassungsmässigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anwaltszulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 63, 266
BVerfGE 63, 266, 286 ff.; Beschluss vom 21.
1 BvR 514/97
September 2000 - 1 BvR 514/97 Rn.
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Volltext

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden Staatsanwalts während der Referendarzeit

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die am 6. Februar 1982 geborene Klägerin bestand am 18. Juni 2012 die 2. juristische Staatsprüfung. Unter dem 31. Juli 2014 stellte sie bei der Beklagten den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2015 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung.

II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 4 mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht darzulegen.

Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff. und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und Beschluss vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).

Von diesem Maßstab ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit die von der Klägerin am 21. Februar 2011 begangene Straftat der Beleidigung des sie als Referendarin ausbildenden Staatsanwalts als gravierend, wenn auch nicht dem Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts zugehörig eingestuft. Ihre Grundeinstellung werde zudem belegt durch eine weitere beleidigende E-Mail an eine Oberstaatsanwältin. Ihre dazu in der Hauptverhandlung gegebene Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, zeige ihre fehlende Einsicht. Rechtsfehler bei dieser Bewertung zeigt die Antragstellerin nicht auf. Dass Uneinsichtigkeit einer günstigen Prognose entgegensteht, hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 12/08, NJW 2008, 3569 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 11).

2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. November 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13, juris Rn. 16 mwN). Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Dass § 7 Nr. 5 BRAO verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das Bundesverfassungsgericht, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfGE 63, 266, 286 ff.; Beschluss vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97 Rn. 17). Ob ein bestimmtes Verhalten und/oder eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen die Zulassung zur Anwaltschaft hindern kann, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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