Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 48/16 ECLI:DE:BGH:2016:080616B5STR48.16.0 KI-generiert

Timeliness of judicial bias application following misleading trial progress reports and partial dismissals

Geschäftsnummer 5 StR 48/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the Landgericht Berlin's conviction for theft, property damage, and attempted criminal offenses involving explosives, resulting in a total custodial sentence of five years and six months. The central legal issue concerned a procedural challenge under § 338 No. 3 StPO, where the defendant argued that the presiding judge was biased due to allegedly providing misleading information to the appellate court regarding the trial's progress to delay a successful habeas corpus complaint, alongside a broader bias claim against the entire panel regarding the court's handling of partial dismissals. Although the court determined the bias application was filed within the "immediately" requirement of § 25(2) StPO, it dismissed the substantive claim because the defendant failed to provide the requisite "probabilistic proof" that the presiding judge's statements were factually incorrect; testimony from other panel members and the prosecution confirmed the presiding judge's account, establishing that the court was properly constituted and the bias application was correctly denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO; Timeliness of judicial bias application following misleading trial progress reports and partial dismissals: The central legal issue concerned a procedural challenge under § 338 No. 3 StPO, where the defendant argued that the presiding judge was biased due to allegedly providing misleading information to the appellate court regarding the trial's progress to delay a successful habeas corpus complaint, alongside a broader bias claim against the entire panel regarding the court's handling of partial dismissals. Although the court determined the bias application was filed within the "immediately" requirement of § 25(2) StPO, it dismissed the substantive claim because the defendant failed to provide the requisite "probabilistic proof" that the presiding judge's statements were factually incorrect; testimony from other panel members and the prosecution confirmed the presiding judge's account, establishing that the court was properly constituted and the bias application was correctly denied.

Schlagwörter

KI-generiert
Befangenheit des Richters ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Kündigung wegen Diebstahls Strafanzeige Freiheitsstrafe E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
5 StR 303/15
November 2015 – 5 StR 303/15 Rn.
3 StR 429/05
April 2006 – 3 StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs.
5 StR 99/14
Recusal motion: substantive evaluation of bias by the challenged judge violates the prohibition against self-adjudication
2 StR 157/66
Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 88; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 338 Rn.
BGHSt 21, 85
Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 88; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 338 Rn.
4 StR 512/66
November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 352).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive to reject the appeal as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Richterablehnung im Strafverfahren: "Unverzüglichkeit" eines Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die durch den Angeklagten erhobene Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

Während der vom 7. Januar bis 10. Juni 2015 an insgesamt 13 Ver-handlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung legte die Verteidigung des Angeklagten am 27. März 2015 eine Haftbeschwerde ein, mit der sie die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des gegen den Angeklagten vollstreckten Haftbefehls erstrebte. Sie begründete dies damit, dass die Verhandlungsführung durch die Strafkammer dem in Haftsachen geltenden Zügigkeitsgebot nicht genüge.

In seiner Stellungnahme gegenüber dem Kammergericht vom 27. April 2015 führte der Vorsitzende aus, er habe vor dem Hauptverhandlungstag vom 27. April 2015 mehrfach darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Kammer die Beweisaufnahme annähernd vollständig durchgeführt sei und etwaige Beweisanträge möglichst zeitnah gestellt werden sollten. Nach dem von der Strafkammer vorgestellten Ablauf hätte die Beweisaufnahme am Hauptverhandlungstag vom 27. April 2015 geschlossen und die Plädoyers entgegengenommen werden sollen. Wegen von der Verteidigung an diesem Verhandlungstag angekündigter Beweisanträge habe die Sitzung jedoch unterbrochen werden müssen und könne erst im Mai fortgesetzt werden. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 30. April 2015 wurde die Haftbeschwerde verworfen.

Am 30. April 2015 lehnte der Angeklagte die Mitglieder der Strafkammer und die Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte namentlich geltend, dass der Vorsitzende gegenüber dem Kammergericht Verlauf und Stand der Verhandlung inhaltlich unzutreffend wiedergegeben habe, um einen andernfalls zu erwartenden Erfolg der Haftbeschwerde zu vermeiden. In dessen Stellungnahme angesprochene Hinweise auf einen bevorstehenden Abschluss der Beweisaufnahme seien vor dem 27. April 2015 nicht gegeben worden. Die Sache sei an diesem Tag auch nicht entscheidungsreif gewesen. In der genannten Sitzung erfolgte Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO zeigten aus der Sicht des Angeklagten darüber hinaus, dass alle Mitglieder der Strafkammer sowie die Schöffen eine zeitnahe Prozesserledigung einer sachgemäßen Aufklärung vorzögen. Die Richtigkeit seines Vortrags machte der Angeklagte unter anderem durch anwaltliche Versicherungen seiner Verteidigerinnen sowie der Verteidigung des Mitangeklagten und durch dienstliche Äußerungen der Kammermitglieder glaubhaft.

In seiner Erklärung zum Befangenheitsgesuch hielt der Vorsitzende an seiner Darstellung des Verhandlungsverlaufs fest. Die Beisitzer sowie die beiden Schöffen stellten eine eigene Befangenheit in Abrede, verhielten sich zum Stand der Hauptverhandlung am 27. April 2015 jedoch nicht. Das Befangenheitsgesuch wurde ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

a) Allerdings ist das Befangenheitsgesuch auch eingedenk des insoweit geltenden strengen Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2015 – 5 StR 303/15 Rn. 3; Beschlüsse vom 25. April 2006 – 3 StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 5; vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 6, jeweils mwN) rechtzeitig angebracht worden. Der Antrag wurde während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen den Verhandlungstagen vom 27. April und 13. Mai 2015 drei Tage nach Kenntniserlangung von dem geltend gemachten zentralen Befangenheitsgrund am 27. April 2015 gestellt. Im Blick auf die dem inhaftierten Angeklagten zuzubilligende Überlegungsfrist einschließlich einer Beratung mit seinen Verteidigerinnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 8 mwN), die unwidersprochen erst am 29. April 2015 stattfinden konnte, ist dem in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO normierten Unverzüglichkeitsgebot vorliegend entsprochen.

b) Jedoch hat der Angeklagte den Wahrscheinlichkeitsbeweis für eine aus sachfremden Gründen erfolgte falsche Unterrichtung des Kammergerichts durch den Vorsitzenden nicht erbracht. Der Vorsitzende ist dem Vorwurf unzutreffenden Sachvortrags entgegengetreten. Der Senat hat zu diesem Punkt im Freibeweisverfahren dienstliche Äußerungen der Beisitzer sowie der Schöffen eingeholt. Darin liegt im Blick darauf, dass sich diese trotz der Glaubhaftmachung der Verteidigung betreffend den Vorwurf unrichtigen Vorbringens des Vorsitzenden in ihren Stellungnahmen zum Befangenheitsgesuch nicht geäußert hatten, keine Einführung neuer Beweismittel, die im Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 88; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 338 Rn. 27; krit. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN; weitergehend KK/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 63). Während ein Beisitzer und ein Schöffe keine Erinnerung mehr an die ein Jahr zurückliegenden Vorgänge hatten, bestätigen die dienstlichen Äußerungen des Berichterstatters sowie des anderen Schöffen – wie auch die Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Vorsitzenden. Umstände, die die Richtigkeit deren Vortrags durchgreifend zu erschüttern vermögen, sind dem Vorbringen der Verteidigung nicht zu entnehmen. Damit ist der gegen den Vorsitzenden insoweit geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 352). Das Befangenheitsgesuch ist mithin zutreffend abgelehnt worden, weswegen die Strafkammer ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.

c) Auch hinsichtlich des Befangenheitsgrunds gegen sämtliche Mitglieder der Strafkammer sowie der Schöffen wegen der vorgenommenen Teileinstellungen ist gegen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss rechtlich nichts zu erinnern.

Sander Dölp König

Berger Feilcke