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2 StR 90/16 ECLI:DE:BGH:2016:090616B2STR90.16.0 KI-generiert

Mandatory aggregation of unexecuted fines into global punishment despite higher subsequent deprivation of liberty for indigent defendant

Geschäftsnummer 2 StR 90/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, vacating the Aachen District Court's sentencing judgment only to the extent that it failed to form a global punishment with prior fines, and ordered that a subsequent judicial decision on the total punishment be made under §§ 460, 462 StPO, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the original conviction for rape and assault standing. The dispute concerned whether the lower court could lawfully omit the inclusion of unpaid, uncompleted fines from a prior 2012 prosecutorial order in the formation of a global sentence; the material facts indicated the defendant was unemployed and indigent, had served community service to offset previous fines, and would inevitably face substitute custody for the remaining unpaid fines, meaning he was effectively disadvantaged by the separate execution of these sentences. The court held that the lower court’s reasoning—that including the fines would result in a longer period of deprivation of liberty and thus a heavier burden—was legally insufficient to bypass the mandatory formation of a global punishment under § 55 StGB, as the defendant’s inability to pay or perform work within custody necessitated the aggregation of penalties to prevent disproportionate cumulative hardship, applying § 354 Abs. 1b StPO to refer the sentencing correction to the post-proceeding.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 43 StGB, § 473 Abs. 4 StPO, §§ 460, 462 StPO; Mandatory aggregation of unexecuted fines into global punishment despite higher subsequent deprivation of liberty for indigent defendant: The dispute concerned whether the lower court could lawfully omit the inclusion of unpaid, uncompleted fines from a prior 2012 prosecutorial order in the formation of a global sentence; the material facts indicated the defendant was unemployed and indigent, had served community service to offset previous fines, and would inevitably face substitute custody for the remaining unpaid fines, meaning he was effectively disadvantaged by the separate execution of these sentences. The court held that the lower court’s reasoning—that including the fines would result in a longer period of deprivation of liberty and thus a heavier burden—was legally insufficient to bypass the mandatory formation of a global punishment under § 55 StGB, as the defendant’s inability to pay or perform work within custody necessitated the aggregation of penalties to prevent disproportionate cumulative hardship, applying § 354 Abs. 1b StPO to refer the sentencing correction to the post-proceeding.

Schlagwörter

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Strafzumessung unbezahlte Bussen Vergewaltigung Freiheitsentzug E-Justice Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 196/10
Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural rule directing that a subsequent judicial decision on the global punishment be made in a separate proceeding.

§ 473 Abs. 4 StPO

Legal basis for the order that the appellant bears the costs of the legal remedy.

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Volltext

Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen am 30. November 2012 verhängten Einzelgeldstrafen unterblieben ist.

Das Landgericht hat nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unter anderem deshalb davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, weil dies für den Angeklagten hier zu einem längeren Freiheitsentzug und damit zu einem höheren Strafübel führen würde.

Mit dieser Begründung durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafen absehen.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen arbeits- und vermögenslos. Zuletzt leistete er "Sozialstunden ab, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund gegen ihn verhängter … Geldstrafen abzuwenden". Zwei Geldstrafen von 40 bzw. 140 Tagessätzen sind entsprechend vollständig vollstreckt; die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € aus der Verurteilung vom 30. November 2012 sowie eine weitere Geldstrafe sind hingegen erst teilweise vollstreckt.

Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Gesamtgeldstrafe aus der Verurteilung vom 30. November 2012 zu zahlen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm möglich ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB weiterhin, insbesondere im Rahmen der Haft, durch freie Arbeit abzuwenden, muss davon ausgegangen werden, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss und daher - entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann.

Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng