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1 StR 669/15 ECLI:DE:BGH:2016:100516B1STR669.15.1 KI-generiert

Aggravated sexual abuse of children: prohibition against double evaluation of the criminal act in sentencing

Geschäftsnummer 1 StR 669/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant’s revision, amending the conviction to limit it to two cases of aggravated sexual abuse of children and remanding the sentencing for reconsideration, while upholding the remainder of the lower court’s judgment. The case involved a challenge to the sentencing phase of a criminal trial for aggravated sexual abuse of children, where the defendant argued that the trial court had improperly applied the double-counting prohibition. The BGH ruled that the trial court violated § 46(3) of the German Criminal Code by using the defendant’s failure to refrain from committing the initial acts as an aggravating factor in determining the penalty, which constitutes an impermissible double evaluation of the criminal act itself. Although the sentencing was reversed, the factual findings remained valid, and the compensation for procedural delay was not affected, leading to a remand to a different chamber of the Regional Court for a new sentencing decision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Aggravated sexual abuse of children: prohibition against double evaluation of the criminal act in sentencing: The case involved a challenge to the sentencing phase of a criminal trial for aggravated sexual abuse of children, where the defendant argued that the trial court had improperly applied the double-counting prohibition. The BGH ruled that the trial court violated § 46(3) of the German Criminal Code by using the defendant’s failure to refrain from committing the initial acts as an aggravating factor in determining the penalty, which constitutes an impermissible double evaluation of the criminal act itself. Although the sentencing was reversed, the factual findings remained valid, and the compensation for procedural delay was not affected, leading to a remand to a different chamber of the Regional Court for a new sentencing decision.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung Doppelverwertungsverbot schwerer Fall sexuelle Handlungen Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the procedural basis for amending the guilty verdict and revoking the sentencing upon finding a factual error.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for rejecting the further parts of the appeal that were unsuccessful.

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Volltext

Schwerer sexueller Kindesmissbrauch: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Juli 2015, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte wegen zweier Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen und jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften, verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die Revision der Angeklagten führt auf die näher ausgeführte Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen bleibt die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat bei der Angeklagten lediglich zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit den in der Beschlussformel genannten weiteren Delikten) festgestellt und auch nur für diese zwei Fälle Einzelstrafen verhängt. Die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier weiterer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit anderen Delikten) hat deshalb zu entfallen.

2. Die Strafzumessung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat der Angeklagten vor allen Dingen straferschwerend angelastet, sie habe bei ihrer ersten Tat ohne großes Nachdenken und ohne nachvollziehbaren Grund dem Ansinnen des Mitangeklagten zugestimmt, ihre Töchter gemeinsam zu missbrauchen. Die Zeitspanne nach dessen Aufforderung hierzu habe sie nicht zur Besinnung und zum Entschluss, ihren Töchtern zu helfen, genutzt, sondern sei zum Mitangeklagten in Spitzenwäsche zurückgekehrt. Durch einen vorherigen Wunsch des Mitangeklagten vorgewarnt, habe sie erst recht Anlass gehabt, sich anlässlich ihres Umziehens zu sammeln und sich dann zu Gunsten ihrer Kinder gegen die Wünsche des Mitangeklagten aufzulehnen.

Bei der zweiten Tat hat die Kammer straferschwerend gewertet, dass die Angeklagte weder den Zeitablauf von zwei Monaten zwischen der zweiten Aufforderung des Mitangeklagten zu einem ähnlichen Vorgehen und der Tatbegehung noch die lange Fahrt mit ihren Töchtern zur Wohnung des Mitangeklagten dazu genutzt habe, um zur Besinnung zu kommen und von der Tatbegehung abzusehen.

b) Damit hat die Strafkammer der Angeklagten angelastet, dass sie die Taten überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen hat. Dies verstößt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, gegen § 46 Abs. 3 StGB.

c) Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Unberührt von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt auch die aufgrund der Verfahrensverzögerung getroffene Kompensationsentscheidung.

Raum Jäger Cirener

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