Determination of maximum lump-sum fee for defense counsel in criminal revision proceedings based on prior procedural familiarity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) ordered that the discretionary counsel's lump-sum fee for the revision proceedings be set at 2,625 Euro, rejecting the counsel's request for the maximum allowable amount and upholding the position of the Federal Treasury representative. The dispute concerned the determination of attorney fees in a criminal revision case where the statutory fees were deemed unreasonably low due to the particular scope and difficulty of the work, including the revision main hearing. Applying Section 42(1) of the Legal Services Act (RVG), the court exercised its discretion within the statutory limit (not exceeding double the maximum statutory fees) to fix the lump sum, explicitly denying the absolute maximum cap because the counsel was already familiar with the decisive issues from prior proceedings before the regional court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG; Determination of maximum lump-sum fee for defense counsel in criminal revision proceedings based on prior procedural familiarity: Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
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KI-generiertVolltext
Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren vor dem Landgericht
[TENOR]
1. Dem Wahlverteidiger H. aus F. steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4131 und 4133) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro zu.
2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4131 und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng