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V ZA 35/15 ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0 KI-generiert

Recusal of entire judicial panel inadmissible; renewed legal aid application dismissed for lack of need

Geschäftsnummer V ZA 35/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Civil Senate) rejected as inadmissible the debtor's motion to recuse the entire panel and his subsequent hearing objection, and dismissed his renewed application for legal aid as inadmissible, leaving the court's prior decisions in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a recusal request directed at the judicial panel as a whole and a repeated application for legal aid in insolvency proceedings, where the debtor had previously had similar motions denied. The court held that a recusal motion is inherently inadmissible when it targets the entire court or panel rather than individual judges, a classification that permits the previously recused judges to participate in the decision on the motion; it further ruled that decisions dismissing hearing objections are final and unappealable, and that a renewed application for legal aid based on identical facts without new circumstances lacks the necessary need for legal protection.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 ZPO, § 321a ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO; Recusal of entire judicial panel inadmissible; renewed legal aid application dismissed for lack of need: a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsunfähigkeit Trennungsklage Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Richterablehnung: Zulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Entscheidung über ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).

b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).

2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).

3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen, denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).

4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp