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IX ZA 33/15 ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA33.15.0 KI-generiert

Denial of legal aid for review of debt discharge refusal: missed appeal deadline due to attorney service and ineffectiveness of post-deadline withdrawal of the creditor's refusal request

Geschäftsnummer IX ZA 33/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice denied the debtor's application for legal aid, effectively upholding the lower court's rejection of the appeal as time-barred and leaving the denial of debt discharge in force. The dispute arose when the insolvency court refused the debtor's final debt discharge under § 298 InsO because the trustee’s minimum compensation was not covered, despite a subsequent withdrawal of the creditor's refusal request after the statutory period had lapsed. The court determined that the debtor's immediate appeal was inadmissible because the two-week deadline began with the service of the decision to the debtor's previously retained procedural attorney, not the later personal service to the debtor, rendering the appeal late; the incomplete legal remedy instruction did not toll the deadline nor provide grounds for reinstatement given the debtor's professional representation, and the post-appeal-deadline withdrawal of the refusal request had no effect on the finality of the initial order.

Legislator-Regeste

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§298 InsO, § 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 9 InsO, §233 ZPO; Denial of legal aid for review of debt discharge refusal: missed appeal deadline due to attorney service and ineffectiveness of post-deadline withdrawal of the creditor's refusal request: Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsunfähigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Vertretung Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 93/12
Consumer insolvency debt discharge: mandatory collegiate panel for fundamental issues and adequacy of judicial warnings on out-of-court debt settlement
VI ZR 105/90
Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO: BGH, Beschluss vom 14.
BGHZ 112, 345
Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO: BGH, Beschluss vom 14.
IX ZB 101/11
Trustee fee in simplified insolvency: calculation of appeal deadline following internet publication under § 9 InsO
IX ZB 67/14
Insolvency fee appeal: Public notice starts deadline despite defective legal-remedy instruction; no reinstatement
XII ZB 82/10
Attorney mandate requirement for BGH appeals in cost assistance cases and causality of defective legal remedy notices
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Volltext

Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Versagungsantrags nach Rechtskraft des Versagungsbeschlusses; Fristenlauf bei Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

[TENOR]

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2015 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode auf Antrag des weiteren Beteiligten die Restschuldbefreiung nach §298 InsO versagt, weil die Mindestvergütung des Treuhänders durch die an ihn abgeführten Beträge nicht gedeckt war und der Schuldner den Betrag trotz Aufforderung nicht eingezahlt hatte. Der Beschluss wurde am 9.Juni 2015 dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und eine Beschlussabschrift am 10.Juni 2015 dem Schuldner persönlich zugestellt. Am 24.Juni 2015 legte ein vom Schuldner für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Mit Schreiben vom 22.Juli 2015 nahm der weitere Beteiligte seinen Versagungsantrag zurück, weil der Schuldner zwischenzeitlich den angeforderten Betrag für die Mindestvergütung gezahlt hatte.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG der Aufhebung. Dieses verbietet eine Entscheidung durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 563 Rn. 4 mwN). Im Streitfall ist in der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses zwar angegeben, der Beschluss sei durch den Einzelrichter ergangen. Dabei handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit, denn der Beschluss ist von der entscheidenden Kammer in der vollen Besetzung von drei Richtern unterzeichnet.

2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners verfristet und deshalb unzulässig war. Die Frist von zwei Wochen, innerhalb der eine sofortige Beschwerde einzulegen ist, begann mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - IX ZA 16/11, nv Rn. 2). Er hatte für den Schuldner unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmacht den Insolvenzeröffnungsantrag gestellt und ihn seither durchgängig vertreten. Eine Beendigung des Mandats vor der Zustellung des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung wird vom Schuldner nicht behauptet und wurde gegenüber dem Gericht nicht angezeigt. Der Beschluss war daher gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. Der Umstand, dass eine Abschrift des Beschlusses kurze Zeit später auch dem Schuldner persönlich zugestellt wurde, führt nicht zu einem späteren Beginn des Fristlaufs. Maßgeblich ist schon wegen der Bestimmung des § 172 Abs.1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten. Sie setzte aber als zeitlich frühere Zustellung den Lauf der Beschwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise wirksam wäre (vgl. für Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte: BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO: BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 5).

3. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird über den Fristbeginn bei mehrfacher Zustellung nicht belehrt. Ob dies geboten gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn eine Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist. Sie kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 67/14, WM 2016, 803 Rn. 11 f). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §233 ZPO liegen im Streitfall aber nicht vor, weil der Schuldner anwaltlich vertreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1073, 1074).

4. Die Rücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung mit Schreiben vom 22.Juli 2015 hat keine Auswirkungen. Das durch den Versagungsantrag eingeleitete Verfahren war mit dem Ablauf der Beschwerdefrist am 23.Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die nachfolgende Rücknahme des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht (BGH, Beschluss vom 15.Juli 2010 - IX ZB 269/09, WM 2010, 1662 Rn. 4).

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