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III ZR 140/15 ECLI:DE:BGH:2016:250516BIIIZR140.15.0 KI-generiert

Judicial recusal and academic lectures on state liability in military foreign operations

Geschäftsnummer III ZR 140/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Civil Senate rejected the challenge to the impartiality of the presiding judge, determining that the judge’s public declaration under § 48 ZPO did not justify a suspicion of bias. The dispute arose from a party’s attempt to disqualify the judge following his delivery of a scientific lecture in 2009 on the application of state liability law to federal military foreign operations, delivered at a CDU working group event and accompanied by a manuscript. The court held that participation in academic conferences and the presentation of existing legal doctrines without advocating a personal position do not constitute grounds for recusal, particularly as the lecture predated the pending litigation and both parties had expressly confirmed no bias existed; the decision rests on §§ 42, 45–46, and 48 ZPO, which require that circumstances be suitable to justify justified doubts about impartiality rather than actual bias.

Legislator-Regeste

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§ 48 ZPO, Art. 34 GG; Judicial recusal and academic lectures on state liability in military foreign operations: b) Das stellt sich im vorliegenden Fall nicht anders dar. Wie aus dem Vortragsmanuskript ersichtlich ist, hat sich der Vorsitzende Richter Dr. H. darauf beschränkt, in der Frage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Kampfeinsätze der Bundeswehr im Ausland die zur aktuellen Gesetzeslage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkte jeweils zu referieren, ohne eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben, welche Auffassung er selbst für vorzugswürdig hält. Es kommt hinzu, dass der wissenschaftliche Vortrag bereits im Frühjahr 2009, also lange vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, gehalten wurde.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit stichhaltige Gründe Beteiligung am Verfahren Zivilurteil Fremdes Recht Staatshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung eines Richters am Bundesgerichtshof wegen öffentlicher Äußerungen auf einer Fachtagung

[TENOR]

Die Erklärung des Vorsitzenden Richters Dr. H. nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

[GRUENDE]

I. Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er im Frühjahr 2009 vor dem Arbeitskreis Bundeswehr der CDU Baden-Württemberg auf einer Tagung mit dem Titel "Die Bundeswehr im Auslandseinsatz - Wirklichkeit und Reformbedarf" einen Vortrag gehalten hat, der sich unter anderem mit der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr befasst hat. Die hierzu unter Übersendung des Vortragsmanuskripts angehörten Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden zu zweifeln.

II. Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Dies ist zu verneinen.

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5 und vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. H. in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.

a) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren oder Tagungen zu aktuellen Rechtsfragen stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von Richtern an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist insbesondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Daraus folgt, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 aaO Rn. 11 mwN).

b) Das stellt sich im vorliegenden Fall nicht anders dar. Wie aus dem Vortragsmanuskript ersichtlich ist, hat sich der Vorsitzende Richter Dr. H. darauf beschränkt, in der Frage der Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Kampfeinsätze der Bundeswehr im Ausland die zur aktuellen Gesetzeslage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkte jeweils zu referieren, ohne eine eigene Stellungnahme dazu abzugeben, welche Auffassung er selbst für vorzugswürdig hält. Es kommt hinzu, dass der wissenschaftliche Vortrag bereits im Frühjahr 2009, also lange vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, gehalten wurde.

c) Dementsprechend haben auch die Parteien eine Befangenheit des Vorsitzenden Richters klar und eindeutig ausgeschlossen.

Seiters Tombrink Remmert

Reiter Pohl