Judicial recusal challenge based on presiding judge’s comment on defendant’s alleged indifference to birth outcome
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's conviction while amending the judgment to award interest on the civil compensation awarded to the auxiliary plaintiffs from September 26, 2012, and dismissing the remainder of the adhesion claim regarding a specific party; the defendant was ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the opposing parties. The dispute arose from a criminal prosecution for negligent homicide by omission against a midwife, where the defendant challenged the fairness of the trial proceedings, alleging a violation of the right to an impartial judge based on a comment made by the presiding judge regarding a text message allegedly implying indifference to a child's death. The court determined that the alleged comment did not establish bias, noting that the judge’s official explanation clarified the statement as merely interpreting the text as equating the birth outcome with a liability release, and that the judge subsequently allowed the defendant to address the interpretation, thereby dispelling any reasonable doubt regarding his impartiality under the relevant provisions on judicial recusal and procedural fairness.
Legislator-Regeste
KI-generiertJudicial recusal challenge based on presiding judge’s comment on defendant’s alleged indifference to birth outcome: Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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KI-generiertVolltext
Richterablehnung im Strafverfahren: Ablehnungsgesuch einer wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagten Hebamme
[TENOR]
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G. C. betreffenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehaltenen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die – im Ablehnungsantrag lediglich „sinngemäß“ – wiedergegebene Formulierung, „Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf ankommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung“, von ihm mit diesem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausgeführt, eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass „man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme.“ Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vorwurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denkbaren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gegebenenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin