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1 StR 103/16 ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103.16.0 KI-generiert

Sicherungsverwahrung: Mandatory judicial discretion review under § 66 Abs. 3 StGB despite satisfied statutory prerequisites

Geschäftsnummer 1 StR 103/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice quashed the measure of preventive detention ordered by the Landgericht Ravensburg and remanded the case for a new hearing, while rejecting the defendant’s revision regarding the conviction and the underlying facts. The defendant, who had been convicted of rape and sentenced to five years and six months of imprisonment, challenged the order of preventive detention under § 66 Abs. 3 StGB on the grounds that the lower court failed to properly exercise its discretion. The appellate court held that even when all statutory prerequisites for preventive detention are met, the lower court must explicitly demonstrate awareness of its discretionary authority ("Ermessensausübung") and state the guiding reasons for its decision; the lower court’s assertion that the measure was "unavoidable" was deemed insufficient because the appellate court is barred from substituting its own discretionary judgment for that of the trial court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sicherungsverwahrung: Mandatory judicial discretion review under § 66 Abs. 3 StGB despite satisfied statutory prerequisites: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schlagwörter

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Überprüfung der Strafzumessung strafrechtliche Verwahrung Ausübung des Ermessens gesetzliche Voraussetzungen Gefängnisstrafe Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter: Pflicht des Tatgerichts zur Ermessensausübung; revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensentscheidung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Oktober 2015 im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung.

a) Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der gesetzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters („kann“). Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 170/15, NStZ-RR 2016, 77 mwN).

b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteilsgründen belegt, die Verhängung der Sicherungsverwahrung sei „unumgänglich“. Es ist dem Senat verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH aaO).

2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.

Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär