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VII ZR 47/15 ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZR47.15.0 KI-generiert

Scope of Anhörungsrüge against non-leave appeal rejection and obligation to address party submissions

Geschäftsnummer VII ZR 47/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s objection to the denial of hearing (*Anhörungsrüge*), thereby upholding the lower appellate court’s prior order rejecting the plaintiff’s non-leave appeal. The dispute concerned a challenge to the appellate court’s decision to deny leave for a non-leave appeal, where the plaintiff alleged that the appellate court violated their right to be heard by failing to adequately address specific arguments regarding the grounds for admission. The court held that an *Anhörungsrüge* filed against the rejection of a non-leave appeal can only address new, independent violations of Article 103 (1) of the German Basic Law by the Federal Court of Justice, not errors in the lower court’s assessment of the merits; since the appellate court had already reviewed the arguments and the Federal Court of Justice was not required to explicitly address every point of party submission in its ruling, the objection was unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Scope of Anhörungsrüge against non-leave appeal rejection and obligation to address party submissions: Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ZPO-Bestimmung Verletzung von Parteirechten Kognitionsbefugnis neues rechtliches Vorbringen Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Pflicht zur Entscheidungsbegründung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 4. April 2016, die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Juli 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Eick Jurgeleit Graßnack Sacher Wimmer