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3 StR 52/16 ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR52.16.0 KI-generiert

Fraud liability for uncrossed checks: realization of asset damage upon provisional bank credit

Geschäftsnummer 3 StR 52/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction from the Lüneburg Regional Court, and ordered the defendant to bear the costs of the proceedings. The case involved a criminal fraud charge where the defendant deposited uncrossed checks that were initially provisionally credited to his accounts by the clearing bank, during which period he accessed and withdrew portions of the funds without the intent or ability to repay, creating a high risk of loss for the bank. Relying on established case law regarding § 263 Abs. 1 StGB, the court held that the asset damage (Vermögensschaden) required for fraud was realized at the moment of the provisional credit because the defendant had control over the funds and the bank’s right of chargeback was insufficient to guarantee against total loss, thereby justifying a full damage assessment without further quantification.

Legislator-Regeste

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§ 263 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Fraud liability for uncrossed checks: realization of asset damage upon provisional bank credit: The case involved a criminal fraud charge where the defendant deposited uncrossed checks that were initially provisionally credited to his accounts by the clearing bank, during which period he accessed and withdrew portions of the funds without the intent or ability to repay, creating a high risk of loss for the bank. Relying on established case law regarding § 263 Abs. 1 StGB, the court held that the asset damage (Vermögensschaden) required for fraud was realized at the moment of the provisional credit because the defendant had control over the funds and the bank’s right of chargeback was insufficient to guarantee against total loss, thereby justifying a full damage assessment without further quantification.

Schlagwörter

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Kreditschädigung Bankcheck Bankenrecht Checkkartenmissbrauch Betrug strafrechtliche Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the dispositive to provide the legal basis for dismissing the appeal as unfounded due to the absence of a legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Strafverfahren wegen Betrugs: Vermögensschaden bei Einreichung ungedeckter Schecks

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Das Landgericht hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteilsgründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, wistra 2012, 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 636; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der Scheckbeträge auf den bei der Andelskassen geführten Konten dieser ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.

Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der Inkassobank ein und schreibt diese die Scheckbeträge dem Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläufigen Gutschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hat oder jedenfalls Zugriff hätte nehmen können und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist.

Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den Gesamtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der Schecksumme ab, ohne zur Rückzahlung willens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die Inkassobank war deshalb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall von einem Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich.

Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann