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5 StR 150/16 ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR150.16.0 KI-generiert

Forfeiture of substitute value in drug trafficking cases: insufficient findings on illicit gains and unassessed hardship under § 73c StGB

Geschäftsnummer 5 StR 150/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the lower court's order for the forfeiture of substitute value (Wertersatzverfall) in the amount of €5,000 and remanding the case for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute arose from a narcotics offense conviction where the Landgericht Neuruppin ordered the forfeiture of substitute value without adequately determining the proceeds directly derived from the criminal acts or assessing the defendant's overall financial situation, including identified assets such as cash, furniture, vehicles, and cooperative shares against sources of income like social benefits and family support. The court held that the judgment was legally deficient because it failed to explicitly apply the hardship provision of § 73c StGB, specifically omitting the required examination of whether the illicit gains were still present in the defendant's assets and whether their forfeiture would constitute an unreasonable hardship, thereby failing to exercise the mandatory discretion under § 73 Abs. 1 and § 73c Abs. 1 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB; Forfeiture of substitute value in drug trafficking cases: insufficient findings on illicit gains and unassessed hardship under § 73c StGB: The dispute arose from a narcotics offense conviction where the Landgericht Neuruppin ordered the forfeiture of substitute value without adequately determining the proceeds directly derived from the criminal acts or assessing the defendant's overall financial situation, including identified assets such as cash, furniture, vehicles, and cooperative shares against sources of income like social benefits and family support. The court held that the judgment was legally deficient because it failed to explicitly apply the hardship provision of § 73c StGB, specifically omitting the required examination of whether the illicit gains were still present in the defendant's assets and whether their forfeiture would constitute an unreasonable hardship, thereby failing to exercise the mandatory discretion under § 73 Abs. 1 and § 73c Abs. 1 StGB.

Schlagwörter

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Einziehung von Deliktsvermögen Betäubungsmittelhandel schwerer Härtefall Streitwert strafrechtliches Revisionsverfahren Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 46/06
Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2.
BGHSt 51, 65
Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2.
3 StR 157/15
Confiscation of Smuggling Proceeds: Applicability of the Gross Principle to Funds Transferred to Co-Perpetrators
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for partially overturning the prior judgment and allowing the appeal only with respect to the forfeiture of substitute value.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen bei Anordnung des Wertersatzverfalls

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Dezember 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015 – 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mitgeteilten Ergebnissen der Beweisaufnahme von seiner Mutter mit 165 € im Monat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr als 6.500 € aufgefunden wurde, von ihm Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 955 € gehalten wurden, er mit den Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Mercedes Benz C 180 sowie eines Motorrades der Marke Harley-Davidson war (UA S. 8, 10, 14 f.). Es hat jedoch den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das Landgericht hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Motorrades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall von Wertersatz „in Höhe von weiteren 5.000 €“ angeordnet.

Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten Erlangte im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem Landgericht durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die – systematisch nachrangig – zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Anwendung der Verfallsvorschriften der Betrag des Wertersatzverfalls geringer ausgefallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anordnung des Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umständen zu ermöglichen.

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke