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2 StR 471/15 ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR471.15.0 KI-generiert

Uniform driver's license waiting period in subsequent aggregate sentencing under §§ 55, 69a StGB

Geschäftsnummer 2 StR 471/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat dismissed the defendant's revision in part, upholding the substantive conviction and total imprisonment sentence, while partially terminating the proceedings for the charge of handling stolen goods and overturning the driver's license revocation order on remand. The dispute concerned a subsequent sentencing under § 55 StGB, where the lower court had both maintained the sperrfrist (waiting period) from a prior judgment and separately ordered a new two-year prohibition on issuing a driver's license for new offenses including robbery and fraud. The decisive legal error was identified in the application of § 69a StGB within the framework of § 55 Abs. 2 StGB: when a new criminal conviction occurs that demonstrates renewed unfitness to drive, the court must establish a single, uniform waiting period that renders the previous order ineffective, rather than cumulatively maintaining the old ban and imposing a new one running from the date of the current judgment's finality. Consequently, the measure regarding the driver's license was quashed and remanded for a new hearing to determine the correct unified duration.

Legislator-Regeste

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Uniform driver's license waiting period in subsequent aggregate sentencing under §§ 55, 69a StGB: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt wurde, weil sich das Landgericht nicht mit einer etwaigen Beteiligung des Angeklagten an der rechtswidrigen Vortat, einem Einbruchsdiebstahl bei einer Autofirma, auseinandergesetzt hat.

Schlagwörter

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Wartezeit Gesamtstrafenbildung Gefängnisstrafe strafrechtliches Revisionsverfahren Revisionsgesuch Fahrverbot als Massnahme

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 320/00
September 2000 – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654; OLG Stuttgart VRS 275; OLG Düsseldorf VRS 80, 273; Fischer StGB 62.
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Volltext

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Festlegung einer einheitlichen Sperre im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2015 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes, versuchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und im Übrigen freigesprochen wird,

bb) im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2013 angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt,

cc) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, Hehlerei, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2013 und unter Aufrechterhaltung der darin ausgesprochenen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt wurde, weil sich das Landgericht nicht mit einer etwaigen Beteiligung des Angeklagten an der rechtswidrigen Vortat, einem Einbruchsdiebstahl bei einer Autofirma, auseinandergesetzt hat.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten und die im Übrigen in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen (neben Geldstrafen, einmal neun Monate, dreimal sieben Monate, zweimal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro) auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

3. Hingegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Gegen die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Strafkammer hat die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main angeordnete Sperrfrist gemäß § 69a StGB ausdrücklich aufrechterhalten und eine neue (weitere) Sperre gemäß § 69a StGB von zwei Jahren angeordnet (UA S. 129/130). Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen (BGH, Beschl. vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654; OLG Stuttgart VRS 275; OLG Düsseldorf VRS 80, 273; Fischer StGB 62. Auflage § 69a Rn 27; Geppert in LK StGB 12. Auflage § 69a Rn 62), die die alte Sperre gegenstandslos werden lässt. Den Urteilsgründen ist nicht sicher zu entnehmen, wie der Tatrichter ohne diesen Rechtsfehler entschieden hätte. Soweit das Landgericht bei Anordnung der neuen Sperre einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für erforderlich hielt (UA S. 130), ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Sperrfrist ab Rechtskraft dieses Urteils zu laufen beginnt; dass sich diese Sperre an die im einbezogenen Urteil angeordnete Sperre (23.06.2016; UA S. 14) anschließen würde, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht im Blick gehabt. Unter diesen Umständen kann im Revisionsverfahren die neue einheitliche Sperre auch nicht ohne weiteres auf vier Jahre - beginnend ab Rechtskraft des früheren einbezogenen Urteils - festgesetzt werden. Das angefochtene Urteil ist daher im Maßregelausspruch in Bezug auf die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen."

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

RiBGH Prof. Dr. Krehlist an der Unterschriftgehindert.

Fischer

Eschelbach

Ott