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II ZR 297/15 ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297.15.0 KI-generiert

Valuation of a GmbH managing director's dismissal claim for the threshold of a non-admission complaint under § 9 ZPO

Geschäftsnummer II ZR 297/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, upholding the lower court's decision at the plaintiff's expense, with the dispute value set at €8,681.86. The case concerned a legal action by a managing director of a limited liability company to challenge the termination of their employment relationship and officer status via a shareholders' resolution. The court ruled that the appeal was inadmissible because the monetary threshold required for non-admission complaints was not met; under § 9 ZPO, the value of a claim challenging the termination of a managing director's service relationship is calculated as three and a half times the annual salary, provided the service period was not shortened by a fixed term or other termination cause. Since the director had also resigned, the remaining open compensation claim amounted to less than the statutory minimum requirement for filing a non-admission complaint.

Legislator-Regeste

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Valuation of a GmbH managing director's dismissal claim for the threshold of a non-admission complaint under § 9 ZPO: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

Schlagwörter

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Geschäftsführerhaftung Aktionärsstellung Streitwert Beendigung des Arbeitsverhältnisses Forderungseingabe Schwellenwert für die Schätzung
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwert bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 8.681,86 €

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, juris Rn. 2 mwN).

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den Angaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €.

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder