Necessity of auxiliary counsel travel to foreign clients under § 46 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) rejected the application by the auxiliary counsel for the co-accused (Nebenkläger) to establish the necessity of a business trip to the United States to consult with his clients. The dispute concerned the reimbursement of travel expenses under § 46 of the German Lawyers' Remuneration Act (RVG), where the counsel sought pre-approval for a journey to Las Vegas to discuss the Federal Public Prosecutor’s response to the appeal. The court determined that the travel expense was not "necessary" within the meaning of § 46 RVG, as it was not indispensable for the proper handling of the client's interests, particularly because the matter had already been addressed in a recent written submission. Relying on the principle of economic procedural conduct and the limited role of factual inquiry in criminal revision, which focuses exclusively on legal questions, the court held that remote communication via telephone or internet was reasonably sufficient, rendering the physical travel unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertNecessity of auxiliary counsel travel to foreign clients under § 46 RVG: Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsanwaltsvergütung: Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise des Nebenklägervertreters zu seinen Mandanten in die USA
[TENOR]
Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11.
April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikations-programmes über das Internet zumutbar.
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann