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1 StR 579/15 ECLI:DE:BGH:2016:070416B1STR579.15.0 KI-generiert

Functional jurisdiction of the Economic Criminal Chamber in credit fraud cases and the scope of the public hearing requirement regarding incorrect courtroom signage

Geschäftsnummer 1 StR 579/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction of the Regional Court of Weiden and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a fraud prosecution, where the defendant challenged the functional jurisdiction of the Economic Criminal Chamber and alleged a violation of the principle of public hearings due to inaccurate signage regarding the courtroom location. On jurisdiction, the BGH held the challenge inadmissible because the defendant failed to substantiate that the conduct met the threshold for "credit fraud" under § 265b StGB, as the loans were demonstrably for private rather than commercial purposes; regarding the public hearing, the BGH found the signage error did not constitute a functional restriction on public access to the small courthouse and that no specific circumstances required the presiding judge to personally verify the room number beyond what was already posted.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 265b Abs. 1 StGB, § 265b StGB; Functional jurisdiction of the Economic Criminal Chamber in credit fraud cases and the scope of the public hearing requirement regarding incorrect courtroom signage: The dispute concerned a fraud prosecution, where the defendant challenged the functional jurisdiction of the Economic Criminal Chamber and alleged a violation of the principle of public hearings due to inaccurate signage regarding the courtroom location. On jurisdiction, the BGH held the challenge inadmissible because the defendant failed to substantiate that the conduct met the threshold for "credit fraud" under § 265b StGB, as the loans were demonstrably for private rather than commercial purposes; regarding the public hearing, the BGH found the signage error did not constitute a functional restriction on public access to the small courthouse and that no specific circumstances required the presiding judge to personally verify the room number beyond what was already posted.

Schlagwörter

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funktionelle Zuständigkeit Kreditbetrug Betrug Strafverfolgung öffentliche Verhandlung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 131/14
Post-release supervision in sexual abuse cases: lack of judicial warning and insufficient dangerousness prognosis
3 StR 441/08
Dezember 2008 – 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115 und vom 23.
3 StR 505/01
April 2002 – 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589).
3 StR 421/12
November 2012 – 3 StR 421/12).
1 StR 502/10
Credit fraud versus ordinary fraud: classification of a private loan for real estate and personal debt relief disguised as commercial enterprise financing
3 StR 165/79
Juli 1979 – 3 StR 165/79; NJW 1980, 249 und vom 28.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

The procedural basis cited in the dispositive for rejecting the revision as unfounded because the review found no legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

Strafverfahren wegen Betrugs: Vortragserfordernis bei Rüge, die Wirtschaftsstrafkammer sei funktionell zuständig; Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit erweist sich bereits als unzulässig.

Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift nicht vorgetragen werden muss, da diese von Amts wegen vom Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 – 3 StR 131/14; vom 2. Dezember 2008 – 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115 und vom 23. April 2002 – 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im Einzelfall geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der Rüge zu erleichtern, ändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 3 StR 421/12).

Die Nichteinhaltung der Vortragserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich jedoch aus Folgendem: Dem Rügevorbringen beider Verteidiger, das sich insoweit jeweils auf den Vortrag des Besetzungseinwands beschränkt, lässt sich – auch im Zusammenspiel mit der Anklage – das Eingreifen des Zuständigkeitskatalogs des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GVG nicht entnehmen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten an sich zumindest geeignet war, den Tatbestand des § 265b Abs. 1 StGB zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Celle wistra 1991, 359 mit Anmerkung Kochheim; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74c GVG Rn. 4a; Löwe/Rosenberg/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 74c GVG Rn. 6; enger OLG Stuttgart wistra 1991, 236). Der Anwendungsbereich des § 265b StGB erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 – 1 StR 502/10, NStZ 2011, 279). Nach den der Schilderung der einzelnen Fälle vorweggestellten allgemeinen Ausführungen im konkreten Anklagesatz als auch nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen stellt sich der Vorwurf jedoch so dar, dass der Angeklagte die jeweiligen Zahlungen für sich forderte, um sein aus verschiedenen Geschäften resultierendes persönliches Eigenkapital aktivieren zu können. Mithin dienten die Darlehen rein privaten Zwecken, was dem jeweiligen Darlehensgeber bewusst war. Auch wenn in einzelnen Fällen die Zahlungen als in einen „Darlehensvertrag“ zwischen einem Unternehmen des Angeklagten und der Firma eines Darlehensgebers „gekleidet“ geschildert werden, hätte es vor dem Hintergrund dieser alle Taten umfassenden privaten Zwecksetzung näherer Darlegungen bedurft, weshalb der Tatbestand des Kreditbetrugs einschlägig sein sollte. Hieran fehlt es. Der Verweis auf Aktenbestandteile, die nicht Gegenstand des Vortrags sind, genügt nicht.

2. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach dem Revisionsvortrag befand sich vor dem Landgericht, in dem gewöhnlich verhandelt wurde, ein Aushang, der einen Saal im Amtsgericht Rosenheim als neuen Verhandlungsort benannte; an dem tatsächlich genutzten Sitzungssaal im Amtsgericht Rosenheim befand sich ebenfalls ein Aushang. Soweit die Revision beanstandet, dass in dem Aushang am Landgericht der Sitzungssaal 112 des Amtsgerichts Rosenheim benannt worden ist, die Sitzung tatsächlich aber in dem in einem Anbau gelegenen Saal 021 stattfand, folgt daraus wegen der im Übrigen unbekannten örtlichen Verhältnisse im Amtsgericht Rosenheim, zu denen die Revision nichts weiter vorträgt, noch kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Nicht nur angesichts des Umstands, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den tatsächlichen Sitzungssaal im Amtsgericht ohne weiteres gefunden haben, hätte es hier vielmehr näherer Darlegung bedurft, warum die unzutreffende Angabe des konkreten Sitzungssaals zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1979 – 3 StR 165/79; NJW 1980, 249 und vom 28. September 2011 – 5 StR 245/11, NStZ 2012, 173). Das liegt für ein kleines, leicht überschaubares Gerichtsgebäude eher fern (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 169 GVG Rn. 4a mwN).

Die Rüge wäre jedoch auch deshalb unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung beeinträchtigt haben könnten, bemerkt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht hätte bemerken müssen (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 245/11, NStZ 2012, 173; Urteile vom 18. Dezember 1968 – 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297, 301 und vom 10. Juni 1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72, 74; vgl. zu diesem Erfordernis Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113 mwN). Besondere Umstände (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 220/80, StV 1981, 3 f.: Verhandlung an einem Freitagnachmittag in einem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde), die dazu hätten führen müssen, dass der Vorsitzende sich persönlich von der zutreffenden Angabe des Sitzungssaals im Amtsgericht Rosenheim auf dem Aushang im Landgericht Weiden hätte überzeugen müssen, sind weder dargetan noch sonst zu Tage getreten.

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