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I ZB 3/16 ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0 KI-generiert

Court cost invoice validity: signature requirement on duplicate copies under § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg

Geschäftsnummer I ZB 3/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The debtor's objection against the assessment of court costs was dismissed, upholding the original fee calculation. The dispute arose after the debtor's legal complaint was deemed inadmissible by the German Federal Court of Justice, prompting the debtor to challenge the subsequent court cost invoice on grounds that it lacked a signature and was substantively unjustified. The court ruled that the invoice complied with statutory formal requirements, noting that while the original document required a signature, the duplicate sent to the debtor only required the official service seal, and that the fee was correctly calculated and factually accurate following the rejection of the legal complaint. The decision was based on § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg regarding the form of cost invoices and § 66 Abs. 1 GKG regarding the admissibility of the objection.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Court cost invoice validity: signature requirement on duplicate copies under § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg: Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. November 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Vollstreckungskosten Gültigkeit der Zustellung Kostenfestsetzung gesetzliche Voraussetzungen Editionspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gerichtskostenrechnung: Erfordernis einer Unterschrift auf der Zweitschrift

[TENOR]

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt.

II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. November 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kostenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10).

2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke