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3 StR 468/15 ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.0 KI-generiert

Inadmissibility of auxiliary claimant's appeal for lacking a permissible objective under § 400 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 468/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the auxiliary claimants, ruling that their procedural challenges were inadmissible and ordering each to bear their own costs, while denying reimbursement of the defendant's legal expenses due to the defendant's concurrently unsuccessful appeal. The dispute concerned a criminal appeal against a lower court judgment, where the auxiliary claimants had filed a general substantive plea without specifying which particular conviction or legal violation they sought to address through their appeal. Under § 400 Abs. 1 StPO, an auxiliary claimant may not appeal solely to seek a different legal consequence for the act or a conviction for a legal violation that does not justify their standing as a party; consequently, the absence of a precise argumentation identifying a permissible appellate objective within the statutory deadline rendered the appeal admissibly defective and led to its rejection.

Legislator-Regeste

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§ 400 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of auxiliary claimant's appeal for lacking a permissible objective under § 400 StPO: Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenverlegung prozessleitende Verfügungen gesetzliche Frist Einrede der Verfassungswidrigkeit E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 360/12
August 2012 - 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701).
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Volltext

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

[TENOR]

Die Revisionen der Nebenkläger B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).

[GRUENDE]

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."

Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer Hubert Mayer

Gericke Tiemann