Inadmissibility of auxiliary plaintiff’s generic appeal under § 400 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the auxiliary plaintiff’s appeal, ruling it inadmissible, thereby leaving the lower court’s conviction of the defendant for dangerous bodily harm and the imposed four-year-six-month prison sentence in force. The dispute concerned the procedural admissibility of the auxiliary plaintiff's appeal against the regional court’s judgment, which was based solely on a generic assertion of violation of material law. The decisive legal basis was Section 400(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which restricts an auxiliary plaintiff’s right of appeal to challenges demonstrating a specific complaint regarding their status and the violation of a criminal law provision that grants auxiliary plaintiff standing; the court held that a generic, unelaborated appeal (allgemeine Sachrüge) fails to meet this threshold, particularly when the underlying conviction is already for a qualifying offense and no argument for a further specific charge is presented.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 400 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of auxiliary plaintiff’s generic appeal under § 400 StPO: "Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
[TENOR]
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).
lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Tiemann