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5 StR 40/16 ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR40.16.0 KI-generiert

Duty to assess victim’s access to case files in witness-against-witness credibility analysis

Geschäftsnummer 5 StR 40/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction by the Landgericht Berlin and ordering the defendant to bear the costs and necessary expenses. The dispute concerned whether the trial court violated its duty of ex officio fact-finding and the requirements of evidentiary assessment in a witness-against-witness situation by failing to explicitly address or investigate the fact that the victim, acting through legal counsel, had full access to the case files prior to the main hearing. The BGH ruled that there is no general duty to investigate or explicitly evaluate the victim’s knowledge of the case file contents, as exercising the statutory right to access files does not typically diminish the credibility of testimony. The court held that a specific assessment of file access is only required if there are concrete indications of a motive for perjury or unusual circumstances affecting the witness's statements, which were absent in this case, thereby confirming the trial court's discretion under § 244(2) and § 406e(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 406e Abs. 1 StPO, § 52 StPO; Duty to assess victim’s access to case files in witness-against-witness credibility analysis: The dispute concerned whether the trial court violated its duty of ex officio fact-finding and the requirements of evidentiary assessment in a witness-against-witness situation by failing to explicitly address or investigate the fact that the victim, acting through legal counsel, had full access to the case files prior to the main hearing. The BGH ruled that there is no general duty to investigate or explicitly evaluate the victim’s knowledge of the case file contents, as exercising the statutory right to access files does not typically diminish the credibility of testimony. The court held that a specific assessment of file access is only required if there are concrete indications of a motive for perjury or unusual circumstances affecting the witness's statements, which were absent in this case, thereby confirming the trial court's discretion under § 244(2) and § 406e(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Schlagwörter

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Glaubwürdigkeit von Zeugen Strafakten Untersuchungsgrundsatz Opferrechte Besuchsrecht Akteneinsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the procedural basis for rejecting the defendant's revision as unfounded.

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Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Erörterungspflicht hinsichtlich der Aktenkenntnis des Nebenklägers bei der Würdigung seiner Zeugenaussage in einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht wäre im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten gewesen, den Umstand in die Beweisaufnahme einzuführen, dass der Nebenklagevertreterin im Vorfeld der Hauptverhandlung vollständige Akteneinsicht gewährt worden war, und die daran anknüpfende sachlich-rechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung haben keinen Erfolg.

Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten besteht (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16). Regelmäßig drängt auch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Aufklärungspflicht das Gericht nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen. Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten – insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren Vernehmungen – hatte. Denn mit der Wahrnehmung dieses gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts geht nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (aA wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, 107; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 261 Rn. 55.3). Durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, würde zudem seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. zu § 52 StPO: LR-StPO/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 52 Rn. 40).

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Diese können etwa dann zu einer ausdrücklichen Bewertung möglicher Aktenkenntnis des (einzigen) Belastungszeugen im Rahmen der Beweiswürdigung drängen, wenn Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen hierzu Anlass geben. Daran fehlt es hier. In der Person der Nebenklägerin oder in ihren Aussagen liegen keine Umstände vor, durch die das Landgericht sich zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auch auf den genannten Gesichtspunkt hätte gedrängt sehen müssen und die eine ausdrückliche Würdigung auch dieses Aspekts im Rahmen der durch das Landgericht eingehend und sorgfältig vorgenommenen Analyse der Angaben der Nebenklägerin erforderlich gemacht hätten.

Sander König Berger

Bellay Feilcke