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1 StR 406/15 ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0 KI-generiert

Duty to reason in summary dismissal of criminal revision; scope of right to be heard for appellate courts

Geschäftsnummer 1 StR 406/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's *Anhörungsrüge* (complaint of hearing violation), leaving the prior order dismissing the appeal in force; the defendant prevailed in no respect. The dispute concerned a criminal appeal against a lower court conviction, where the defendant argued that the BGH's initial refusal to issue a reasoned decision on the appeal violated his right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law and the European Convention on Human Rights. The court held the complaint inadmissible primarily because it was filed outside the statutory one-week deadline, and alternatively rejected the merits on the basis that a final appellate court is not constitutionally or conventionally required to provide a detailed written justification for a summary dismissal order under § 349(2) Code of Criminal Procedure, nor is a mere rejection of the appellant's legal arguments a violation of due process.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Duty to reason in summary dismissal of criminal revision; scope of right to be heard for appellate courts: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzlicher Anspruch richterliche Pflichtverletzung Europäische Menschenrechtskonvention formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom 28. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am 10. Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3. März 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden.

Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.

Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 3. September 2013– 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

Raum Graf Jäger Radtke Fischer