Lawyer’s Lump-Sum Fee Exceeding Statutory Tariff for Revision Main Hearing Under § 51 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice granted the attorney's application, ordering a lump-sum fee of 470 EUR in lieu of the statutory fee of 272 EUR for the preparation and conduct of the revision main hearing. The dispute concerned a court-appointed defense attorney's remuneration under the German Attorney Fee Act (RVG), specifically whether the complexity of the case justified compensation exceeding the standard tariff. Relying on § 51(1) and (2) RVG, the court determined that the requested amount was appropriate due to the extent and difficulty of preparing for and attending the main hearing, which required deliberating on significant legal questions previously addressed in a separate Senate judgment; the decision further noted that VAT is added separately and any previously reimbursed statutory fees must be deducted from the final settlement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG; Lawyer’s Lump-Sum Fee Exceeding Statutory Tariff for Revision Main Hearing Under § 51 RVG: Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.
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KI-generiertVolltext
Pflichtverteidigergebühr: Pauschvergütung für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung
[TENOR]
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. E. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt.
[GRUENDE]
Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.
Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.
Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.
Appl Krehl Eschelbach
Zeng Bartel