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IX ZB 73/15 ECLI:DE:BGH:2016:230316BIXZB73.15.0 KI-generiert

Valuation of insolvency claim for admissibility threshold: application of appeal filing date rather than initial complaint date

Geschäftsnummer IX ZB 73/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court’s ruling and remanded the case, favoring the plaintiffs by determining that their appeal was admissible. The dispute concerned the admissibility of an appeal against a first-instance dismissal of a declaratory action to establish insolvency claims, where the appellate court had held the statutory minimum complaint value of €600 was not met based on the lack of an expected dividend at the time the initial complaint was filed. The BGH held that for the purpose of assessing the admissibility of an appeal, the economic value of the disputed claim must be calculated based on the expected dividend at the time the appeal was lodged, not at the time of the original filing. Applying the general rules on dispute value in conjunction with specific insolvency provisions, the BGH estimated a dividend of at least 3%, resulting in a claim value of at least €630, which satisfied the threshold under § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, thereby requiring the appellate court to decide the merits of the case.

Legislator-Regeste

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§ 511 Abs. 2 ZPO, § 182 InsO, § 4 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO; Valuation of insolvency claim for admissibility threshold: application of appeal filing date rather than initial complaint date: The dispute concerned the admissibility of an appeal against a first-instance dismissal of a declaratory action to establish insolvency claims, where the appellate court had held the statutory minimum complaint value of €600 was not met based on the lack of an expected dividend at the time the initial complaint was filed. The BGH held that for the purpose of assessing the admissibility of an appeal, the economic value of the disputed claim must be calculated based on the expected dividend at the time the appeal was lodged, not at the time of the original filing. Applying the general rules on dispute value in conjunction with specific insolvency provisions, the BGH estimated a dividend of at least 3%, resulting in a claim value of at least €630, which satisfied the threshold under § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, thereby requiring the appellate court to decide the merits of the case.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Bewertungsstichtag Streitwert Forderungseingabe Zivilprozessordnung Wirtschaftlicher Wert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Legal basis cited for the admissibility of the legal complaint (Rechtsbeschwerde) that led to the overturning of the lower court's decision.

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Provision justifying the admission of the legal complaint due to the necessity of securing uniform legal application.

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Volltext

Berufungsverfahren: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.000 €

[GRUENDE]

I. Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 meldeten die Kläger zwei Forderungen über 10.500 € jeweils zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € zur Tabelle an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab.

Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, Insolvenzforderungen über 21.000 € Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte machte in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade ausreichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 500 € festgesetzt. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600 € sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO derjenige der Klageerhebung. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Verständnis des § 4 ZPO ab.

a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsgericht § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerdesumme erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Dies gilt - wie der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 (IX ZB 57/15, ZIP 2016, 342) näher begründet und entschieden hat - auch für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat.

Daher kommt es für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote gemäß § 182 InsO für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZIP 2016, 342 Rn. 13 mwN). § 182 InsO bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die Wertberechnung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das Landgericht die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung hatte. Dies war hier der 28. Mai 2015. Nach den ausführlichen Angaben des Beklagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war am 28. Mai 2015 mit einer Quote zu rechnen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen schätzt der Senat nach freiem Ermessen, dass diese Quote jedenfalls 3 v.H. betragen wird. Schon dies ergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO im Streitfall eine Beschwerdesumme von mindestens 630 €, welche die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.

3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben.

Kayser Vill Lohmann

Pape Schoppmeyer