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IV ZR 340/14 ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR340.14.0 KI-generiert

Unilateral performance determination in church pension funds: binding effect of prior resolution and judicial control of reasonable discretion

Geschäftsnummer IV ZR 340/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s claim and ordered the defendant to repay €922,454.30 in retroactive surcharges plus interest, ruling in favor of the employer. The dispute concerned the validity and enforceability of a unilateral determination by a public-law church pension fund, which had imposed a 0.75% "sanitation surcharge" (Sanierungsgeld) on members to fund a deficit after transitioning from a pay-as-you-go to a fully funded system; the plaintiff challenged the 2010 resolution that reaffirmed this rate for the years 2007–2009. The court held that the 2010 resolution was ineffective because the defendant’s right to set the non-tariffed rate was exhausted by the binding nature of its prior 2002 determination, which remained valid until judicial invalidation, and because the new calculation did not satisfy the standard of "billigtes Ermessen" (reasonable discretion) under § 315 Abs. 1 BGB due to erroneous actuarial assumptions and an excessive assessment of the funding gap.

Legislator-Regeste

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Unilateral performance determination in church pension funds: binding effect of prior resolution and judicial control of reasonable discretion: Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneinen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 bildet keinen Rechtsgrund für die von der Klägerin für 2007, 2008 und 2009 geleisteten Sanierungsgelder.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche richterliches Ermessen Aufführungsrecht Pensionsfonds Zahlungsbefehl Zinssatz

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Bindungswirkung einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Beschluss hinsichtlich der Festsetzung eines Sanierungsgeldhebesatzes; gerichtliche Billigkeitskontrolle der Festsetzung des Sanierungsgeldes

[TENOR]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2014 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 922.454,30 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung für die Jahre 2007, 2008 und 2009 gezahlter Sanierungsgelder nebst Zinsen.

Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Folgenden: KZVKS) stellte die Beklagte ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In der Folgezeit erhob sie von den Beteiligten pauschale Sanierungsgelder, deren Höhe für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt ist.

Durch Beschluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat der Beklagten gemäß § 63 Abs. 2 KZVKS auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm durch Urteile vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des Sanierungsgeldes für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück.

Die Klägerin zahlte für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Sanierungsgeld von insgesamt 922.454,30 € an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zurückverlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf Rückzahlung der Sanierungsgelder gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten der Sanierungsgelder bilde. Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16. April 2002 an einer erneuten Festsetzung der Sanierungsgelder gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 gelten zu sollen. Die Höhe der Sanierungsgelder sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen und entspreche billigem Ermessen.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneinen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 bildet keinen Rechtsgrund für die von der Klägerin für 2007, 2008 und 2009 geleisteten Sanierungsgelder.

1. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet. Der Beschluss enthält eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatz zu bestimmen, hat die Beklagte zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Sie war trotz Unbilligkeit der mit diesem Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für eine erneute Festsetzung des Sanierungsgeldhebesatzes im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.

2. Die Festsetzung des Sanierungsgeldes im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht. Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).

b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.). Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).

III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Bußmann