Admissibility of using witness statements from judicial hearings when refusing to testify at trial; lack of decisional relevance due to overlapping factual appeal grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Appeals (BGH), 2nd Senate, withdrew its earlier referral decision of 18 March 2015 and subsequently re-referred the matter to the Great Senate for Criminal Matters. The dispute concerned the admissibility of utilizing a witness statement made during a judicial hearing in the main trial after the witness refused to testify. The Great Senate deemed the original referral inadquately framed, specifically lacking decisional relevance, because the referring senate had indicated it might also overturn the judgment based on a factual appeal (Sachrüge) regarding the legal qualification of "base motives" for murder, which would result in the same operative outcome—annulment of the guilt finding with associated factual findings—making the specific legal question moot. The court’s order is procedural, requiring the 2nd Senate to refile the case with amended reasoning to properly present the question on the conditions for using statements obtained in preliminary judicial proceedings when a witness refuses to testify at trial.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of using witness statements from judicial hearings when refusing to testify at trial; lack of decisional relevance due to overlapping factual appeal grounds: Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser ihm mitgeteilten Rechtsansicht beraten und den Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er mit einer veränderten Begründung die erneute Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen beschlossen.
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KI-generiertVolltext
Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung
[TENOR]
Der Senat nimmt hiermit seinen Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurück.
[GRUENDE]
Am 19. Februar 2016 hat der Große Senat für Strafsachen den oben genannten Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats beraten und im Anschluss mitteilen lassen, dass er die Vorlage für unzulässig halte. Es fehle an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage. Den Gründen des Vorlagebeschlusses sei zu entnehmen, dass dem vorlegenden Senat auch die Sachrüge erfolgversprechend erscheine und er das angefochtene Urteil auch mit Blick auf Bedenken hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe aufheben könnte. Dafür, dass diese Aufhebung auf die Aufhebung des Schuldspruchs beschränkt und insoweit die Aufhebung von Feststellungen nicht beabsichtigt sei, fänden sich in dem Vorlagebeschluss keine Hinweise. In diesem Fall aber fehle es, weil die Prüfung auf die Sachrüge hin zum gleichen Ergebnis – Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen – führen würde, an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage.
Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser ihm mitgeteilten Rechtsansicht beraten und den Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er mit einer veränderten Begründung die erneute Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen beschlossen.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng